(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte Fahrzeuge verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind nicht explosionsgeschützte Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen zulässig, wenn im Einzelfall festgestellt worden ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist.