(1) Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift bauliche Anlagen bereits errichtet sind, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen, sind die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nur bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten anzuwenden.
(2) Steigeisengänge, die bis zum 1. Mai 1984 mit Steigeisen ohne seitliche Absturzsicherung und Fußraumtiefe kleiner 150 mm ausgerüstet worden sind, müssen abweichend von § 61 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) nur unter folgenden Bedingungen geändert werden:
– | bei Umbauten, die eine vollständige Erneuerung des Steigeisengangs zur Folge haben, |
oder | |
– | bei größeren Schäden innerhalb eines Steigeisenganges infolge abgebrochener Steigeisen. |
(3) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß eine bauliche Anlage entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn
1. | sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird, |
2. | die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlagen geändert wird |
oder | |
3. | das Unfallgeschehen dies erfordert. |