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Anhang 4

Muster Schriftliche Weisung (ADR 5.4.3.4)

Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall

Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:

  • Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen;
  • Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;
  • die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;
  • Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;
  • Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;
  • nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;
  • sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;
  • Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;
  • sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;
  • sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;
  • kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.
Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen
Gefahrzettel und Großzettel (Placards) Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise
(1) (2) (3)
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

1         1,5          1,6
Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben.
Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich.
Schutz abseits von Fenstern suchen.
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

1.4
Leichte Explosions- und Brandgefahr. Schutz suchen.
Entzündbare Gase

2.1
Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Erstickungsgefahr.

Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

2.2
Erstickungsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Kann Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
Giftige Gase

2.3
Vergiftungsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Notfallfluchtmaske verwenden.

Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
Entzündbare flüssige Stoffe

3
Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.
Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

4.1
Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden.

Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Explosionsgefahr desensibilisierter explosiver Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels.
 
Selbstentzündliche Stoffe

4.2
Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut.

Kann heftig mit Wasser reagieren.
 
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

4.3
Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr. Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden.
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

5.1
Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen. Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.
Organische Peroxide

5.2
Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen. Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.
Giftige Stoffe

6.1
Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder bei Einnahme.

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
Notfallfluchtmaske verwenden.
Ansteckungsgefährliche Stoffe

6.2
Ansteckungsgefahr.

Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten hervorrufen.

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
 
Radioaktive Stoffe
Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung. Expositionszeit beschränken.
Spaltbare Stoffe

7E
Gefahr nuklearer Kettenreaktion.  
Ätzende Stoffe

8
Verätzungsgefahr.

Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren.

Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe entwickeln.

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
 
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

9     9a
Verbrennungsgefahr.

Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.
 
Bem.:
  1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden.
  2. Die in Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.

Umweltgefährdende Stoffe
Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.  

Erwärmte Stoffe
Gefahr von Verbrennungen durch Hitze. Berührung heißer Teile der Beförderungseinheit und des ausgetretenen Stoffes vermeiden.

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss

Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:

  • ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein muss;
  • zwei selbststehende Warnzeichen,
  • Augenspülflüssigkeita)

und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

  • eine Warnweste;
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät;
  • ein Paar Schutzhandschuhe und
  • eine Augenschutzausrüstung.

Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:

  • an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden,
  • eine Schaufelb),
  • eine Kanalabdeckungb),
  • ein Auffangbehälterb).

 


a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
b) Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.