6 Unterweisung und Dokumentation

6.1 Betriebsanweisung

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere die ermittelten Hautgefährdungen und die festgelegten Maßnahmen zum Hautschutz, sind in einer Betriebsanweisung aufzunehmen. Ausführliche Informationen dazu enthält die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".

6.2 Hand- und Hautschutzplan

Der Hand- und Hautschutzplan enthält die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten Schutzhandschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel für den Arbeitsplatz sowie gegebenenfalls Angaben zu Hautdesinfektionsmitteln.

Er soll an geeigneten Stellen, vorzugsweise an den Waschplätzen, ausgehängt werden und die Beschäftigten an die Hautschutzmaßnahmen erinnern.

Die Erstellung eines Hautschutzplans erfordert grundsätzlich arbeitsmedizinische Kenntnisse; deshalb empfiehlt sich z. B. die Unterstützung durch einen Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin.

Vorlagemuster für Hand- und Hautschutzpläne werden auf der Homepage des Sachgebietes Hautschutz im DGUV Fachbereich PSA in 3 verschiedenen Varianten als Download zur Verfügung gestellt.

www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete/sachgebiet-hautschutz
Suche: Hautschutzplan

6.3 Unterweisung

Die Beschäftigten sind über die mit ihrer Arbeit verbundenen Hautgefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich, bzw. wenn sich die Hautgefährdungen ändern oder Hautschädigungen aufgetreten sind, mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Es hat sich bewährt, die Unterweisung anhand der Betriebsanweisungen oder des Hautschutzplanes (siehe Abschnitt 6.2) durchzuführen. Teil der Unterweisung kann auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung sein.

6.4 Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Ergeben sich bei der Überprüfung oder aufgrund der arbeitsmedizinischen Vorsorge Hinweise auf eine unzureichende Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen zum Hautschutz, ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen.

Hinweise auf eine unzureichende Wirksamkeit persönlicher Schutzmaßnahmen ergeben sich zum Beispiel auch durch eine falsche Auswahl von Hautschutzmitteln, zu lange Tragezeiten von Schutzhandschuhen oder durch die Verwendung von Hautpflegemitteln als Hautschutzmittel.