Unternehmer und Unternehmerinnen haben die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze ihrer Beschäftigten zu erstellen. Dabei müssen die Belastung am Arbeitsplatz ermittelt und die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen in der Rangfolge
festgelegt werden (STOP-Prinzip).
An Arbeitsplätzen mit Lärmexposition sind die Auslöse- und maximal zulässigen Expositionswerte aus Tabelle 1 zu beachten.
Tabelle 1 Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
| Auslöse-/Expositionswert | Tages-Lärmexpositionspegel | Spitzenschalldruckpegel |
| Unterer Auslösewert | LEX,8h = 80 dB(A) | LpC,peak = 135 dB(C) |
| Oberer Auslösewert | LEX,8h = 85 dB(A) | LpC,peak = 137 dB(C) |
| Maximal zulässiger Expositionswert |
L’EX,8h = 85 dB(A) | L’pC,peak = 137 dB(C) |
Die Begriffe entsprechen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Sie bedeuten:
Im Folgenden werden die Maßnahmen genannt, welche direkten Bezug zum Gehörschutz haben:
Ab Überschreiten des unteres Auslösewertes muss geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Ab Erreichen des oberen Auslösewertes und in Lärmbereichen (siehe Abbildung 1) ist Gehörschutz verpflichtend zu tragen. |
Personen mit anerkanntem Innenohrschaden müssen Gehörschutz entsprechend TRLV Lärm Teil 3 (Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – Lärm) ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von LEX,8h = 80 dB(A) benutzen, da ab diesem Pegel eine Gehörgefährdung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

Abb. 1 Gebotszeichen M003 "Gehörschutz benutzen" (Quelle: ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung)
Weiterhin sind Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen zu beachten. So sind zum Beispiel für Beschäftigte
besondere Anforderungen bezüglich der Signalhörbarkeit zu berücksichtigen.