Der Arbeitgeber hat die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze seiner Beschäftigten zu erstellen. Dabei muss er die Belastung am Arbeitsplatz ermitteln und die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen in der Rangfolge:
festlegen.
Muss Gehörschutz verwendet oder bereitgestellt werden, sind folgende Richtwerte zu beachten:
Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte | ||
Tages- Lärmexpositionspegel (8 Stunden) | Spitzenschalldruckpegel | |
Untere Auslösewerte | LEX,8h = 80 dB(A) | LpC,peak = 135 dB(C) |
Obere Auslösewerte | LEX,8h = 85 dB(A) | LpC,peak = 137 dB(C) |
Maximal zulässige Expositionswerte (unter Berücksichtigung von Gehörschutz) | LEX,8h = 85 dB(A) | LpC,peak = 137 dB(C) |
L’: Restschallpegel unter Berücksichtigung des Gehörschutzes
Abb. 1: Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte nach der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung
Die Begriffe entsprechen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Es
bedeuten:
Untere und obere Auslösewerte verpflichten zu bestimmten Handlungen, z.B. Bereitstellen oder Benutzen von Gehörschutz.
Der auf das Gehör einwirkende Lärm (unter Berücksichtigung des verwendeten Gehörschutzes) darf die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreiten (L'EX,8h = 85 dB(A), L'pC,peak = 137 dB).
Gehörschutz muss ab Überschreitung der unteren Auslösewerte bereitgestellt werden.
Bei Personen mit besonders empfindlichem Gehör sind lärmbedingte Hörverluste schon unterhalb von 85 dB(A) nicht ausgeschlossen. Deshalb soll auf die Benutzung der bereitgestellten Gehörschützer schon ab Überschreitung der unteren Auslöswerte hingewirkt werden.
Personen mit Hörminderung haben Gehörschutz entsprechend TRLV Lärm ab einem Tages- Lärmexpositionspegel von LEX,8h = 80 dB(A) und einem Spitzenschalldruckpegel von LpC,peak = 135 dB(C) zu benutzen.
Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) hat der Arbeitgeber Lärmbereiche zu kennzeichnen. In diesen Bereichen muss Gehörschutz benutzen werden.
Abb. 2: Kennzeichnung von Lärmbereichen