Anhang 1
Rechnerisches Verfahren zur Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte

Überprüfung des Tages-Lärmexpositionspegels

Der am Ohr wirksame Pegel L’EX,8h (unter dem Gehörschutz) darf den maximal zulässigen Expositionswert nicht überschreiten. Die Einhaltung kann nach folgendem Verfahren (modifizierter HML-Check) überprüft werden (siehe DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"):

(Praxisabschlag als Korrekturwert Ks)

Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (der am Ohr wirksame Pegel L’EX,8h) kleiner oder gleich dem Wert von L’EX,8h = 85 dB(A) ist.

Überprüfung des Spitzenschalldruckpegels

Der am Ohr wirksame Pegel L’pC,peak (unter dem Gehörschutz) darf den maximal zulässigen Expositionswert des Spitzenschalldruckpegels nicht überschreiten.

(Praxisabschlag als Korrekturwert Ks)

Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (der am Ohr wirksame Spitzenschalldruckpegel L’pC,peak) kleiner oder gleich dem Wert von 137 dB(C) ist.