Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung Meldeeinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzungsarbeiten durch eine befähigte Person (z. B. Kundendienstmonteure) oder seitens des Herstellers prüfen zu lassen.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Meldeeinrichtungen entsprechend den Benutzungsbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in angemessenen Zeitabständen auf deren einwandfreien Zustand und deren Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Die Zeitabstände und der Prüfumfang ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Herstellerempfehlung in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Die Funktionskontrolle der Meldeeinrichtungen hat vor Aufnahme der Tätigkeit, jedoch mindestens arbeitstäglich, zu erfolgen.