7 Zusätzliche Anforderungen an PNA-11 zur Verwendung bei Alleinarbeiten mit kritischen Gefährdungsstufen
Bei Alleinarbeiten mit erhöhter Gefährdungsstufe ist ein Einsatz einer PNA-11 nach DIN VDE V 0825-11 möglich. Sofern sichergestellt ist, dass eine PNA-11 durch die Verwendung zusätzlicher und ständig vorhandener technischer Einrichtungen als Gesamtheit den Anforderungen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" entspricht, so ist deren Einsatz auch bei Alleinarbeiten mit kritischen Gefährdungsstufen möglich.
Die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen der DGUV Regel 112-139 ist durch eine sachverständige Person oder den Hersteller schriftlich zu bestätigen. Das Dokument ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin aufzubewahren.
Insbesondere müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Übereinstimmung der PNA-11 mit den Anforderungen der Produktnorm DIN VDE V 0825-11 (Technische Maßnahme – Produktauswahl)
- ausreichend manipulationssicher in Bezug auf sicherheitsrelevante Funktionen (Technische Maßnahme – Produktauswahl)
- geeignete Maßnahmen zur Lokalisierung im Notfall, z. B. Übertragung von GPS-Koordinaten im Alarmfall und Kartendarstellung in der Empfangseinrichtung (EE) (Technische Maßnahme – Produktauswahl)
- zuverlässige ständige Funkversorgung
(Technische Maßnahme
- Feststellung der Netzabdeckung durch Funkfeldmessung im gesamten abzusichernden Bereich [Indoor/Outdoor]
- bei unzureichender Netzabdeckung könnten Verbesserungen durch den Netzbetreiber geschaffen werden, z. B. separate Funkzelle)
- Auslösezeit für willensabhängigen Alarm (Druckalarm) ≤ 2 s (ohne Sprechverkehr). (Technische Maßnahme – Produktauswahl)
- Beginn der Hilfsmaßnahmen, z. B. Erstversorgung, ist innerhalb von weniger als 15 min zu gewährleisten. (Organisatorische Maßnahme)
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