Anhang 2
Technische Eigenschaften von PNA-11
Eine PNA-11 besteht aus mindestens einem
PNG-11 und der Empfangseinrichtung (EE).
Aufgabe einer Personen-Notsignal-Anlage
(PNA-11) ist es, für in Not geratene Personen
bei Alleinarbeiten durch Auslösen und Übertragen
von willensabhängigen und willensunabhängigen
Personen-Alarmen unverzüglich
Hilfe herbeizurufen sowie im Notfall
zusätzlich eine Sprechverbindung aufzubauen.
Der Personen-Alarm wird drahtlos zu
einer Empfangseinrichtung (EE) übertragen.
Ein PNG-11 muss die Merkmale gemäß
DIN VDE V 0825-11 erfüllen, unter anderem:
- Einrichtung zur willensabhängigen und
mindestens eine Einrichtung zur willensunabhängigen
Alarmauslösung
- Auslösen der Alarme innerhalb eines bestimmten
Zeitfensters (siehe nachfolgende
Tabelle)
- Voralarm, der vor Auslösen des willensunabhängigen
Alarms auftritt
- Bei ausgelöstem Alarm muss die Lokalisierung
in der EE erfolgen.
- Ein durch das PNG ausgelöster Alarm muss
zur EE übertragen werden; parallel dazu
muss automatisch eine Sprachverbindung
zwischen PNG und EE aufgebaut werden.
- Das Rücksetzen des Personen-Alarms am
PNG-11 darf erst nach eingegangener Empfangsbestätigung
in der EE erfolgen.
- Überwachung der Verfügbarkeit des öffentlich
zugänglichen Funknetzes; bei nicht
gegebener Verfügbarkeit muss dies durch
das PNG-11 akustisch signalisiert werden.
- Bei jeder Aufnahme des PNA-11-Betriebes
hat eine Funktionsprüfung der aktiven
Alarmarten zu erfolgen.
- Die Energieversorgung für das PNG-11
muss mindestens 12 Stunden uneingeschränkten
Betrieb ermöglichen; eine
akustische "Akku-Leer"-Warnung ist
vorzusehen.
- Die Notsignaltaste muss die Farbe "Rot"
haben.
- Alle Betätigungseinrichtungen müssen
unverwechselbar und gegen unbeabsichtigtes
Betätigen geschützt sowie mit
Schutzhandschuhen zu betätigen sein.
- Das PNG-11 darf nur durch autorisierte
Personen parametriert werden können.
- Das PNG-11 muss sicher getragen werden
können.
- Das PNG-11 muss eindeutig gekennzeichnet
sowie widerstandsfähig gegen mechanische
und klimatische Einwirkungen sein
(siehe DIN VDE V 0825-11).
Für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen Personen-Notsignal-Geräte der Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzausrüstungen für explosionsgefährdete Bereiche (Explosionsschutzprodukteverordnung – 11. ProdSV) entsprechen.
Alarmart |
Auslösezeiten |
Willensabhängiger Personen-Alarm einschließlich Voralarm |
≤ 60 s |
Willensunabhängiger Personen-Alarm einschließlich Vorarlarm
Lagealarm
Ruhealarm
Zeitalarm
Verlustalarm
Fluchtalarm
Anmerkung: Voralarm wird nicht zwingend vorgeschrieben |
≤ 90 s
≤ 90 s
≤ 15 min
≤ 90 s
≤ 10 s |
Voralarm |
≤ 45 s |
Technischer Alarm |
≤ 30 min* |
* einzustellende Zeiten richten sich nach den betrieblichen Gefährdungen |
Tabelle 5 Höchstzulässige Auslösezeiten