11 Zu den einzelnen Abschnitten der Betriebsanweisung

 

11.1 Gefahren für Mensch (und Umwelt)

In diesem Abschnitt werden Infektionsgefährdungen, sensibilisierende, toxische und sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen von Biostoffen angegeben. Unter sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen werden krebserzeugende oder fruchtbarkeitsgefährdende/fruchtschädigende Eigenschaften verstanden. Auch die Beschreibung von Übertragungswegen, Krankheitssymptomen und Inkubationszeiten kann hier erfolgen.

Analog zu den bereits weiter verbreiteten Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung wird oft die Überschrift "Gefahren für Mensch und Umwelt" gewählt. Während die Gefahrstoffverordnung die Umweltgefährdung mitberücksichtigt, zielt die Biostoffverordnung allein auf den Schutz der Beschäftigten ab. Auf den Zusatz "Umwelt" kann also verzichtet werden. Werden chemische und biologische Gefährdungen allerdings in einer gemeinsamen Betriebsanweisung behandelt, ist der Zusatz "und Umwelt" wieder sinnvoll. Auch in den Fällen, in denen Infektionserreger aus dem Arbeitsbereich Tiere oder Pflanzen gefährden können oder ungewollte Veränderungen natürlicher biologischer Systeme ausgeschlossen werden sollen, ist ein Hinweis hierzu in der Betriebsanweisung sinnvoll, z. B. beim Erreger der Maul- und Klauen-Seuche oder bei gentechnischen Arbeiten. Das Symbol für Biogefährdung und gegebenenfalls Gefahrensymbole für verwendete Gefahrstoffe werden ebenfalls in diesem Abschnitt eingesetzt.

 

11.2 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Die Maßnahmen und Verhaltensregeln sollen so konkret wie möglich beschrieben werden. Dabei ist die Reihenfolge technische, organisatorische, hygienische, persönliche Schutzmaßnahmen zu beachten. Gebotszeichen, z. B. "Schutzhandschuhe tragen" oder "Schutzbrille tragen" werden in diesem Abschnitt eingesetzt. Gegebenenfalls sind hier auch Verbotszeichen aufzunehmen. Auf arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebot kann hingewiesen werden. Sofern Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Ähnliches genannt wird, empfiehlt sich eine konkrete Angabe, z. B. die Produktbezeichnung, damit die Beschäftigten unter mehreren bereitgestellten Produkten sofort das passende wählen können.

 

11.3 Verhalten im Gefahrfall

Hier wird z. B. das Vorgehen bei Betriebsstörungen wie einer versehentlichen Kontamination der Arbeitskleidung mit Biostoffen beschrieben. Wichtig ist der Hinweis, dass der oder die Vorgesetzte (Name) zu informieren ist (Tel.-Nr.).

 

11.4 Erste Hilfe

In diesem Abschnitt müssen die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen beschrieben werden. Wichtig sind die Angabe der Notruf-Telefon-Nummer und Hinweise auf Erste-Hilfe-Einrichtungen und Ersthelferinnen und Ersthelfer.

 

11.5 Sachgerechte Entsorgung

Eine sachgerechte Entsorgung dient neben dem Schutz der Umwelt dem Schutz der Beschäftigten. Hier können z. B. Hinweise zur getrennten Erfassung bestimmter Abfälle oder zu einer speziellen Verpackung oder Kennzeichnung erforderlich sein.

 

11.6 Weitere Informationen

Falls Sie noch Fragen haben, sprechen Sie den Präventionsdienst Ihres Unfallversicherungsträgers an. Die Adresse finden Sie unter www.dguv.de