Die Biostoffverordnung sieht zwar für beide Kategorien von Tätigkeiten ein unterschiedliches Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung vor. Wichtig ist aber vor allem, dass sich das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsanweisung widerspiegelt. Insofern hat die beschriebene Unterscheidung keinen entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der Betriebsanweisung.