4 Was sagt der Gesetzgeber?

Arbeitsrecht

Der Nutzen von Tageslicht zur Erhaltung der Gesundheit bei der Arbeit ist wissenschaftlich erwiesen. Deswegen sind auch Tageslicht und Sichtverbindung nach außen neben der künstlichen Beleuchtung von Arbeitsplätzen im Arbeitsschutzrecht verankert.

4.1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben dürfen, die

Das gilt neben den Arbeitsräumen auch für Pausen- und Bereitschaftsräume, sowie Unterkünfte. Kantinen sollen ebenfalls berücksichtigt sein.

Da diese Anforderungen in der Praxis an Grenzen stoßen, nennt die ArbStättV Anhang 3.4 eine Liste mit Ausnahmebedingungen für Räume, in denen die Anforderungen nicht oder nur bedingt umgesetzt werden müssen (siehe Anhang A). Hier sind insbesondere Funktion, Lage und Größe der Räume berücksichtigt, aber auch die Zeiten, in denen die Räume genutzt werden. Zudem gibt es Bestimmungen für Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 bereits eingerichtet worden sind, sofern diese nicht wesentlich erweitert und umgebaut werden.

In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können und gemäß Anhang 3.5 muss eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände möglich sein. Dabei müssen die Arbeitsverfahren und die Art der Arbeitsstätte berücksichtigt werden.

Für Bildschirmarbeitsplätze sind im Anhang 6.1 der ArbStättV weitere Bestimmungen aufgeführt. Beispielsweise müssen an solchen Arbeitsplätzen störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln vermieden werden.

Die ArbStättV fordert mit § 3 von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber grundsätzlich die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, bei der sie hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten die physischen und psychischen Belastungen mit einzubeziehen haben. Daher sind neben der künstlichen Beleuchtung auch die Beleuchtung der Arbeitsplätze mit Tageslicht sowie die Sichtverbindung nach außen zu berücksichtigen; bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen und die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten. Die Maßnahmen müssen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechen.

Wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon ausgehen können, die Anforderungen nach möglichst ausreichend Tageslicht zu erfüllen, ist in der Technische Regeln für Arbeitsstätten – Beleuchtung (ASR A3.4) beschrieben. Diese soll künftig um die Sichtverbindung nach außen ergänzt werden.

Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten verlangt die ArbStättV von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ebenfalls, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Das gilt auch für die Einrichtungen zur Beleuchtung sowie bei der Nutzung des Tageslichts und der Sichtverbindung, insbesondere für die Auswahl von Materialien.

Relevante Auszüge der ArbStättV, die die Nutzung von Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen betreffen, sind im Anhang dieser DGUV Information wiedergegeben.


Hinweis
In der Technische Regel für Arbeitsstätten – Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (ASR A1.6) finden sich weitere Hinweise zum sicheren Betreiben, u. a.
  • zur Auswahl geeigneter Materialien,
  • zu Befestigungen,
  • zu Gefährdungen durch geöffnete Flügel,
  • zur Kennzeichnung klarer Glastüren auf Augenhöhe oder
  • zur Vermeidung von Durchsturz durch Oberlichter.

4.2 Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Die Einhaltung der Technischen Regeln hat in der betrieblichen Anwendung einen großen Vorteil für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, weil dies die sogenannte Vermutungswirkung auslöst. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bzw.die Arbeitgeberin bei deren Einhaltung insoweit davon ausgehen kann, dass die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind. Wählt man dagegen eine andere Lösung, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten – Beleuchtung (ASR A3.4) konkretisiert die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht und künftig auch einer Sichtverbindung nach außen. Sie unterstreicht die Bedeutung von Tageslicht, indem sie einer Beleuchtung mit Tageslicht einer Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht den Vorzug gibt.

Insbesondere in bestehenden Arbeitsstätten und aufgrund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen lassen sich die Forderungen nach ausreichendem Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen nicht immer oder umfassend einhalten. Dann müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere geeignete Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden, um sicheres und gesundes Arbeiten zu gewährleisten.

Die Anforderungen der ASR A3.4 sind in den anschließenden Kapiteln dieser DGUV Information durch Beschreibungen, Hinweise und Empfehlungen berücksichtigt. Für die Nutzung von Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen relevanten Auszüge der ASR A3.4 sind im Anhang dieser DGUV Information wiedergegeben.

Bei der Drucklegung dieser Information befand sich die ASR A3.4 in Überarbeitung. Künftig sollen Anforderungen zur Sichtverbindung nach außen sowie zur Sicherheitsbeleuchtung einfließen und die ASR A3.4 an die neue Definition des Arbeitsplatzes in der ArbStättV angepasst werden.