8 Was ist zu tun, wenn Anforderungen nicht erfüllt werden können?

In bestehenden Arbeitsstätten und aufgrund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen lassen sich die Anforderungen nach ausreichendem Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen nicht immer oder nicht umfassend einhalten. An Arbeitsplätzen, die weiter entfernt von den Fenstern liegen, kann der Tageslichtquotient oft nicht erreicht werden. Das trifft auch zu, wenn Tageslichtöffnungen verbaut, nicht ausreichend dimensioniert oder zu Atrien und Innenhöfen ausgerichtet sind.

Können Anforderungen aus Verordnungen und Technischen Regel nicht oder nur unzureichend erfüllt werden, können folgende Maßnahmen hilfreich sein:

Schritt 1 Prüfen Sie, ob die Anwendung in eine der in der ArbStättV Anhang 3.4 genannten Ausnahmebedingungen fällt, und beachten Sie die Hinweise dazu in der ASR A3.4 (siehe Kapitel 4).
   
Schritt 2 Gehen Sie die in Kapitel 7 aufgeführten Beispiele zur Optimierung von Tageslichteinfall und Tageslichtnutzung durch. Prüfen Sie, ob durch die Umsetzung die Anforderungen erfüllt werden können.
   
Schritt 3 Sind die Anforderungen in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten, fordert die ASR A3.4, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes umgesetzt werden. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

8.1 Pausenräume und Pausengestaltung

Die ASR A3.4 nennt als Beispiel für eine andere Maßnahme, die Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung. Hierbei sind jedoch weiterführende Maßnahmen und/oder Ausstattungen erforderlich, da für Pausenräume ohnehin dieselben Mindestanforderungen bezüglich Tageslicht gelten wie für Arbeitsräume.

Im Folgenden werden Empfehlungen gegeben, wie Pausenräume entsprechend gestaltet und genutzt werden sollen.

Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen

Gleiches gilt für Kantinen, die als Pausenräume genutzt werden.


Diese DGUV Information kann nur Ansätze für geeignete Maßnahmen aufzeigen. Ob diese für den Betrieb geeignet und ausreichend sind, muss durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.


Abb. 9 Beispiel für einen Pausenraum mit viel Tageslicht.

Abb. 9 Beispiel für einen Pausenraum mit viel Tageslicht.

Tageslichteinfall

Pausengestaltung

8.2 Außenbereiche

Beschäftigte verbringen Pausen im Freien, wenn sie dort ein attraktives Umfeld und entsprechende Möglichkeiten vorfinden. Beispielsweise:

Es ist zudem förderlich, den Arbeitsweg zu Fuß oder mit dem Rad zurückzulegen. Anreize schaffen beispielsweise gute Abstellmöglichkeiten für Räder, Auflademöglichkeiten für E-Bikes, etc.

Abb. 10 Das meiste Tageslicht bringt der Aufenthalt im Freien.

Abb. 10 Das meiste Tageslicht bringt der Aufenthalt im Freien.


8.3 Gibt es Alternativen durch die künstliche Beleuchtung?

Mit modernen Beleuchtungsanlagen kann der Tageslichtverlauf durch künstliche Beleuchtung annähernd nachgebildet werden. Solche Anwendungen können an Arbeitsplätzen, die andernfalls gar nicht oder nur unzureichend mit Tageslicht versorgt werden können, das Fehlen von Tageslicht teilweise kompensieren.

Diese Beleuchtungskonzepte ermöglichen es, die Beleuchtungsstärke, das Lichtspektrum (Lichtfarbe) und die Lichtverteilung im Raum über den gesamten Tag anzupassen. Dabei werden die sogenannten nichtvisuellen Wirkungen von Licht und deren Einflüsse auf die innere Uhr des Menschen berücksichtigt.

Nach heutigem Kenntnisstand ist diese Beleuchtungsform kein gleichwertiger Ersatz für Tageslicht. Sie hilft aber dabei, negative Auswirkungen von unzureichendem Tageslicht bzw. ungeeigneter Beleuchtung auf die Gesundheit zu mindern. Dabei sollte nicht auf die Kombination mit einer sinnvollen Pausengestaltung mit viel Tageslicht möglichst im Freien verzichtet werden.


Ausführliche Informationen zur "inneren Uhr" des Menschen und den positiven und negativen Folgen einer ungeeigneten Beleuchtung enthält die DGUV Information 215-220 "Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen".

Titel DGUV Information 215-220