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2 Gütemerkmale der Beleuchtung

Eine Reihe von Merkmalen, die sich gegenseitig beeinflussen, bestimmen die Qualität der Beleuchtung. Eine gute Beleuchtung ist entscheidend für die Sicherheit und Gesundheit sowie zur Erfüllung der Sehaufgaben. Um unter Berücksichtigung des Sehvermögens der Beschäftigten angemessene Lichtverhältnisse in Büroräumen zu erzielen, müssen besonders die folgenden lichttechnischen Gütemerkmale beachtet werden:

  • Beleuchtungsniveau
  • Leuchtdichteverteilung
  • Begrenzung der Direktblendung
  • Begrenzung der Reflexblendung auf dem Bildschirm und auf anderen Arbeitsmitteln
  • Körperwiedergabe (Schattigkeit) und Vermeidung störender Schatten
  • Lichtfarbe und Farbwiedergabe
  • Flimmerfreiheit

Werden diese Gütemerkmale berücksichtigt, werden Fehlbeanspruchungen der Beschäftigten weitgehend vermieden.

Eine gute Beleuchtungsanlage zeichnet sich durch eine Reihe weiterer Merkmale aus – zum Beispiel Anpassung an individuelle Bedürfnisse, Steuerbarkeit, einfache Bedienung, Flexibilität, Ästhetik, Bezug zur Architektur, Energieeffizienz.

Visuelle Fehlbeanspruchungen können asthenopische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Flimmern vor den Augen sowie brennende oder tränende Augen auslösen. Sie führen aber zu keiner bleibenden Schädigung der Augen. Körperliche Fehl- oder Zwangshaltungen können entstehen, wenn Beschäftigte ungünstigen Lichtverhältnissen ausweichen müssen.

Visuelle und körperliche Fehlbeanspruchungen können auch bei guter Beleuchtung entstehen, wenn die Sehaufgaben durch eine ungenügende Qualität der Bildschirmanzeige, der Papiervorlage oder der Tastatur erschwert werden. Dabei spielen vor allem eine wichtige Rolle:

  • Leuchtdichten von Zeichen und Hintergrund
  • Kontrast zwischen Zeichen und Hintergrund
  • Zeichenschärfe
  • Zeichengröße
  • Zeichengestalt und die Abstände zwischen den Zeichen
  • Farbdarstellung
  • Güte des Bildschirms bezüglich der Entspiegelung
  • Glanzeigenschaften der Papiervorlagen
  • Oberflächengestaltung der Tastatur

Auch eine gute Beleuchtung kann nicht Ersatz für eine individuell angepasste Sehhilfe – zum Beispiel Brille – sein.

Weitere Literatur
  • BGI 650 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze"