Sommerliche Hitzeperioden können dazu führen, dass in Gebäuden, auch bei einwandfreier Gebäudeausführung und geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen, ein behagliches Raumklima nicht erreicht werden kann. Es werden folgende organisatorische und persönliche Maßnahmen empfohlen:
Sollten die genannten Maßnahmen nicht ausreichen, ist zu prüfen, ob technische Maßnahmen, z. B. Kühlung möglich und sinnvoll sind. Häufig ist eine technische Kühlung bei kurzzeitigen Hitzeperioden nicht sinnvoll.
In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur (April 2014) werden unter Ziffer 4.4 Anforderungen an Arbeitsräume bei Außenlufttemperaturen über 26 °C präzisiert. Unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen getroffen wurden und die Lufttemperatur als alleiniger Klimaparameter zur Beurteilung des Raumklimas ausreicht, greift das so genannte "Stufenmodell" (26/30/35 °C), wobei die Lufttemperatur von 26 °C in Räumen überschritten werden darf.
Diese Regelung besagt Folgendes:
Wird eine Lufttemperatur im Raum von 26 °C überschritten, sollen Maßnahmen wie z. B. in der unten aufgeführten Auflistung "Beispielhafte Maßnahmen" ergriffen werden.
Wird eine Lufttemperatur im Raum von 30 °C überschritten, müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. in der unten aufgeführten Auflistung "Beispielhafte Maßnahmen", ergriffen werden, welche die Beanspruchung reduzieren.
Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet (siehe auch DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit erkennen – beurteilen – schützen").
Beispielhafte Maßnahmen sind: