I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
  2. Spielstätten,
  3. Verkaufsstellen sowie
  4. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand,

in denen Versicherte

haben.

(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.