IV Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen

§ 17
Sonstige Zahlungsmittel

Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.