V Sonstige Anforderungen

§ 19
Kennzeichnung

Der Unternehmer hat an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen.