§ 5
Gestaltung der Betriebsstätte

(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben, so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.

(3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.