2 Verfahren

2.1 Antragstellung

Prüfungen, Auditierungen und Zertifizierungen sind bei der betreffenden Prüf- und Zertifizierungsstelle schriftlich zu beantragen. Informationen sowie Angaben über die beizufügenden Unterlagen sind bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle erhältlich. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausländische Nachweise müssen übersetzt sein. Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann fordern, dass die Übersetzung über eine öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzungsfachkraft erfolgt.

Anträge werden grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bearbeitet.

Der Auftraggeber informiert die Prüf- und Zertifizierungsstelle vor Vertragsschluss, falls das zur Prüfung/zum Audit vorgesehene Produkt/System bereits Gegenstand eines vergleichbaren Vertrages bei einer anderen GS-Stelle bzw. benannten und/oder notifizierten Stelle war.

Ein Vertrag kommt mit dem von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsdokument zustande.


2.2 Umfang der Konformitätsbewertungen

Der Umfang der Konformitätsbewertungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Dazu gehört insbesondere:

a. Prüfung von Produkten oder Teilaspekten auf Übereinstimmung mit Prüfgrundsätzen, Normen und/oder Rechtsvorschriften
b. EG- bzw. EU-Baumusterprüfung nach einer EU-Rechtsvorschrift
c. Baumusterprüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und GS-Zertifizierung mit Zuerkennung des GS-Zeichens
d. Baumusterprüfung auf Übereinstimmung mit Prüfgrundsätzen, rechtlichen Grundlagen, Normen oder sonstigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
e. Zertifizierung von Produkten bzw. Teilaspekten
f. Zertifizierung von Prozessen
g. Zuerkennung eines DGUV Test-Zeichens oder Eurotestzeichens (ET-Zeichen)
h. Prüfung technischer Unterlagen
i. Auditierung und Zertifizierung von QS-Systemen
j. Auditierung und Zertifizierung eines QM-Systems nach DIN EN ISO 9001 im jeweiligen Ausgabestand, nach EU-Rechtsvorschrift oder nach anderen normativen Dokumenten/Rechtsgrundlagen.

2.3 Beauftragung Dritter

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Diese werden zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten des Auftraggebers verpflichtet. Die Beauftragung oder Beteiligung Dritter erfolgt nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.