2 Kriterien für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

2.1 Allgemeine Grundsätze

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit – in Anlehnung an § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu ihrer bzw. seiner Person vorzulegen. Darüber hinaus stellt sie bzw. er sicher, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Ersthelfenden nur solche Lehrkräfte eingesetzt werden, bei denen ebenfalls die notwendige Zuverlässigkeit gegeben ist. Von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer ist in der Regel zum Nachweis ihrer bzw. seiner Zuverlässigkeit ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern (§ 150 GewO).

Betreibt eine Ausbildungsstelle mehrere Betriebsstätten, so ist durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Ermächtigung zugrunde liegenden Standards verbindlich eingehalten werden. Gleiches gilt für Inhouse-Schulungen beim Auftraggeber.

Eine Übertragung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen an andere Personen, die nicht Beschäftigte der ermächtigten Stelle (im Sinne des § 7 SGB IV) sind, insbesondere Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige, ist nur zulässig, wenn:

Ermächtigte Stellen dürfen keine anderen Stellen mit der Durchführung von Erste Hilfe-Schulungen beauftragen.

2.1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH), Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff. SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt.

Entsprechend sind Anträge an die vorstehend genannte Berufsgenossenschaft zu richten.

War eine Ausbildungsstelle bereits ermächtigt, erfüllt aber die Voraussetzungen zur Verlängerung der Ermächtigung nicht mehr oder die Ermächtigung wurde widerrufen, so kann ein neuer Antrag auf Ermächtigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Ermächtigung gestellt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

2.1.2 Prüfung

Der Unfallversicherungsträger sowie vom Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Siehe Abschnitt 1.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Ermächtigung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin bestehen, z. B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Ermächtigungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Ermächtigung ergeben, verstoßen wird.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zugrunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Siehe Abschnitt 1.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.2 Personelle Voraussetzungen

2.2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation.

Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Siehe Abschnitt 2.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Als Ärztinnen bzw. Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen.

Der Arzt bzw. die Ärztin führt die medizinische Fachaufsicht über die Inhalte der Ausbildung, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden – siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge – sicherzustellen. Insbesondere hat er oder sie dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten. Bei Bedarf steht die medizinische Fachaufsicht der Ausbildungsstelle/den Lehrkräften bei medizinischen Fragen beratend zur Seite.

Die Ärztin oder der Arzt steht Stellen ohne Hygienefachkraft oder Desinfektor bei Fragen zur Hygiene zur Verfügung.

Stellen, die Aus- und Fortbildungen in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung über die ärztliche Fachaufsicht. Dieser schriftlichen Vereinbarung ist eine Kopie der Approbation sowie der fachlichen Qualifikation beizufügen.

Ein Gestaltungsbeispiel für eine Vereinbarung zur Übernahme der ärztlichen Fachaufsicht ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Die medizinisch-fachliche Voraussetzung, das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung, wird sachgerecht, z. B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden.

Siehe Abschnitt 2.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Ersthelfenden eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

Die Lehrkräfteschulung umfasst mindestens 56 Unterrichtseinheiten mit Prüfung.
Die Schulung sollte in Themenbereiche gegliedert sein, darf jedoch nicht auf mehr als vier Abschnitte aufgeteilt werden.
Nach der pädagogischen Qualifikation sind die Lehrkräfte Erste Hilfe in der Lage,

Zur Erlangung dieser Kompetenzen müssen die Inhalte gemäß Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 304-003 vermittelt werden.

Aus den Themenbereichen I und II können jeweils maximal 8 Unterrichtseinheiten als E-Learning oder Selbstlernformate stattfinden, die auf die Präsenz-Anteile abgestimmt sind. Dies spiegelt sich im didaktischen Gesamtkonzept wider, in dem E-Learning und Präsenzanteile in der Regel aufeinander abgestimmt sind. Lernen in Präsenz setzt die physische Anwesenheit von Lehrkraft und Teilnehmenden an einem Ort voraus.

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung

Ein Beispiel für die Berechnung der Fortbildungsfristen ist zu finden unter: www.dguv.de/fb-erstehilfe.

2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

Siehe Abschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Vergleichbare Sanitätsdienste werden ebenfalls anerkannt.

Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden.

Maßgeblich für den Nachweis der Einsatzerfahrung sind mindestens 8 Dienste im Jahr im Umfang von jeweils mindestens 4 Stunden durch die benannte Lehrkraft.

Die benannte Lehrkraft bzw. die benannten Lehrkräfte hat bzw. haben nachweislich mind. 4 Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildungen oder Erste-Hilfe-Schulungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder pro Jahr für diese Ausbildungsstelle durchzuführen.

Ein Gestaltungsbeispiel für den Nachweis ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Siehe Abschnitt 2.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese aufgrund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

2.3 Sachliche Voraussetzungen

2.3.1 Räumlichkeiten

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können.

2.3.2 Demonstrations- und Übungsmaterial

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

2.3.3 Desinfektion und allgemeine Hygiene

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Siehe Abschnitt 3.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1) "Grundsätze der Prävention".

Zu 2.3.1 Räumlichkeiten

Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese ist unter www.baua.de zu finden.

Zu 2.3.2 Demonstrations- und Übungsmaterial

Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien vorhanden sein:

Die Übungsmaterialien müssen sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden. Eine nochmalige Nutzung bereits verwendeter Verbandmaterialien ist nicht zulässig. Spezielle Übungssets sowie Übungsmaterialien mit abgelaufenem Verfalldatum können verwendet werden.

Zu 2.3.3 Desinfektion und allgemeine Hygiene

Unter dem Begriff "Desinfektion und allgemeine Hygiene” wird ein Hygienemanagement verstanden mit dem Ziel, die Anforderungen an die Hygiene organisatorisch und funktionell umzusetzen. Alle hygienischen Maßnahmen werden in einem detaillierten Hygieneplan erfasst, der eine Handlungsanweisung für alle Lehrkräfte der Ersten Hilfe und/oder alle weiteren Personen, die mit der Hygiene beauftragt sind, darstellt. Dieser ist verpflichtend und stellt die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen sicher.

(Gestaltungsbeispiel für einen detaillierten und übersichtlichen Hygieneplan siehe Anhang 1)

Der Hygieneplan ist in haftungsrechtlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Wichtig ist vor allem, dass der Hygieneplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht und sich auf die jeweilige ermächtigte Stelle bezieht. Unternehmen, die an mehreren Standorten vertreten sind, können zwar einen allgemeinen Hygieneplan (Rahmenhygieneplan) herausgeben, jedoch müssen spezifische Unterschiede in den Plan eingearbeitet sein. Die eingesetzten Lehrkräfte und/oder alle weiteren Personen, die mit der Hygiene beauftragt sind, müssen unterwiesen sein und die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Bei allen Desinfektionsmaßnahmen muss dafür Sorge getragen werden, dass alle relevanten Flächen der Übungsmaterialien (Gesichtsmasken, Übungsgeräte zur Wiederbelebung) wirksam erreicht werden. Der Luftwegewechsel der Übungsphantome ist im Intervall der Herstellerangaben durchzuführen. Bei den Materialien (AED-Demonstrations-/Trainingsgerät, Integralhelm für Motorradfahrer, Übungsmatten usw.) reicht eine Flächendesinfektion aus.

Besonders bei den auswechselbaren Gesichtsmasken müssen sichere Desinfektionsverfahren für die Aufbereitung genutzt werden. Hier kommen das Tauchbadverfahren oder eine maschinelle Desinfektion in Betracht.

Bei allen Desinfektionsmaßnahmen muss die bakterizide, fungizide und begrenzt viruzide Wirkungsweise sichergestellt sein. Das angewandte Desinfektionsmittel und -verfahren ist fachkundig (z. B. verantwortliche ärztliche Fachkraft der Stelle, Desinfektor) auszuwählen und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben im Hygieneplan schriftlich festzulegen.

Die nachweisliche Rückverfolgbarkeit der Desinfektion muss in Form eines Desinfektionsprotokolls erfasst werden.

Die Vorgaben des Arbeitsschutzes, insbesondere die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe und die Gefahrstoffverordnung sind zu berücksichtigen. Bei regionalen gesundheitlichen Sondersituationen müssen länderspezifische Vorgaben, z. B. Infektionsschutz-Verordnungen sowie die Vorgaben der regional zuständigen Behörden vollumfänglich beachtet werden.

2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

Siehe Abschnitt 4.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.

Siehe Abschnitt 4.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Zu der Ausbildungsleistung können nur betriebliche Ersthelfende gerechnet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung hat nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

Siehe Abschnitt 4.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Lehrgänge umfassen mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Insgesamt sind zusätzlich mindestens drei Pausen vorzusehen, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.

Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. In diesem Sinne können auch Lehrunterlagen (Leitfaden und Unterrichtsbegleitmaterialien) einer gemäß DGUV Grundsatz 304-003 geeigneten Stelle eingesetzt werden. Hierzu ist die Genehmigung der herausgebenden Stelle erforderlich. Ersatzweise können eigene Lehrunterlagen entwickelt werden, die einer Überprüfung durch die Qualitätssicherungsstelle bedürfen und die an aktuelle Entwicklungen angepasst werden müssen.

Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in einem reinen Präsenzlehrgang vermittelt, der eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. Die Erste-Hilfe-Ausbildung ist teilnehmeraktivierend zu gestalten.

Entsprechendes gilt für die Erste-Hilfe-Fortbildung; siehe Anhang 3.

Im Leitfaden sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:

Anhang 4 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Erste Hilfe einschließlich lebensrettender Maßnahmen – auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel z. B. aus dem Verbandkasten (DIN 13157 bzw. DIN 13169) – durchzuführen.

Die Teilnehmenden an einer Erste-Hilfe-Fortbildung dürfen nicht in eine Erste-Hilfe-Ausbildung integriert werden.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisherige BGI/GUV-I 829) entspricht.

Siehe Abschnitt 4.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Neben einem Erste-Hilfe-Handbuch können elektronische Medien (z. B. Erste-Hilfe-App) ergänzend angeboten werden. Die Printversion wird hierdurch nicht ersetzt.

Eine Liste der bisher freigegebenen Teilnehmerunterlagen ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Siehe Abschnitt 4.5 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Bescheinigung muss mindestens folgende Daten beinhalten:

Wird die Teilnahmebescheinigung in elektronischer Form erstellt, sind für den Ersatz der eigenhändigen Unterschrift die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen. Die eingesetzte Softwarelösung muss kryptographische Mechanismen nach dem aktuellen Stand der Technik verwenden, die der technischen Richtlinie 02102-1 "Kryptographische Verfahren" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

Die Bescheinigung kann einen Passus zur Gleichwertigkeit der Erste-Hilfe-Ausbildung nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und der Schulung in Erster Hilfe nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthalten. Dieser muss entfernt werden, falls die für das Fahrerlaubniswesen oder Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle der Ausbildungsstelle untersagt, Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchzuführen.

Die Qualitätssicherungsstelle stellt den ermächtigten Stellen eine entsprechende Vorlage in elektronischer Form zur Verfügung.

Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 5.

2.4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers vorzulegen.

Siehe Abschnitt 4.6 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Mit der Lehrgangsdokumentation ist zusätzlich die Anzahl aller an der Veranstaltung Teilnehmenden, unabhängig vom Kostenträger, zu erfassen. Die verwendeten Gesichtsmasken müssen zur Rückverfolgbarkeit der Desinfektion auf der Lehrgangsdokumentation vermerkt sein. Ferner sind der zeitliche Verlauf sowie die aus dem QSEH-Portal vergebene Registriernummer einzutragen.

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.

Wird die Lehrgangsdokumentation in elektronischer Form geführt, sind für den Ersatz der eigenhändigen Unterschriften die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen. Die eingesetzte Softwarelösung muss krytopgraphische Mechanismen nach dem aktuellen Stand der Technik verwenden, die der Technischen Richtlinie 02102-01 "Kryptographische Verfahren" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

Wird die analoge Lehrgangsdokumentation in eine elektronische Form überführt, sind die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 "Ersetzendes Scannen" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in ihrer jeweils aktuellen Fassung umzusetzen.

Sämtliche in elektronischer Form geführten Lehrgangsdokumentationen einschließlich der dazu gehörigen Metadaten sind fünf Jahre aufzubewahren und den Unfallversicherungsträgern nach Aufforderung ohne Weiteres unverzüglich zu übermitteln.

Gestaltungsbeispiele für die Lehrgangsdokumentation sind unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

Diese Ausbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den oben genannten Voraussetzungen auf die Ausbildungsform abgestimmte Lehrgangsinhalte, weitere sachliche Ausstattungen, eine Zusatzqualifikation der Lehrkräfte sowie die Aushändigung einer Informationsschrift, die mindestens der Information "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (BGI/GUV-I 5146) entspricht.

Siehe Abschnitt 5 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Schulung eignet sich insbesondere für Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.

Neben den unter den Abschnitten 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Voraussetzungen sind weitere Kriterien zu erfüllen:

Zu 2.2.2 Lehrkräfte

Erforderlich ist eine Lehrkräfte-Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten.

Hierbei müssen sowohl die strukturellen Merkmale dieser Ausbildungsform erläutert wie auch Kenntnisse über kinderbezogene Notfälle und Kinderkrankheiten vermittelt werden.

Zu 2.3 Sachliche Voraussetzungen

Zu 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Zu 2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmenden an einer Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (vormals BGI/GUV-I 5146) entspricht.

Zu 2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden an einer solchen Schulung ist eine Teilnahmebescheinigung "Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" auszuhändigen. (Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 5).