2 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern

2.1 Allgemeine Grundsätze

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit – in Anlehnung an § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) – hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ein Führungszeugnis zu seiner Person vorzulegen. Darüber hinaus stellt sie bzw. er sicher, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung im betrieblichen Sanitätsdienst nur solche Lehrkräfte eingesetzt werden, bei denen ebenfalls die notwendige Zuverlässigkeit gegeben ist. Von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer ist in der Regel zum Nachweis ihrer bzw. seiner Zuverlässigkeit ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern (§ 150 GewO).

Betreibt eine Ausbildungsstelle mehrere Betriebsstätten, so ist durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Feststellung der Eignung zugrunde liegenden Standards verbindlich eingehalten werden. Gleiches gilt für Inhouse-Schulungen beim Auftraggeber.

Eine Übertragung der Aus- und Fortbildung im betrieblichen Sanitätsdienst an andere Personen, die nicht Beschäftigte der geeigneten Stelle (im Sinne des § 7 SGB IV) sind, insbesondere Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige, ist nur zulässig, wenn

Geeignete Stellen dürfen keine anderen Stellen mit der Durchführung von Betriebssanitätsdienstschulungen beauftragen.

2.1.1 Antrag auf Feststellung der Eignung

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff. SGB X mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens beauftragt. Anträge sind somit an diese Berufsgenossenschaft zu richten.

War die Eignung einer Ausbildungsstelle bereits festgestellt, erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen zur Verlängerung der Feststellung der Eignung nicht mehr oder die Feststellung der Eignung wurde widerrufen, so kann ein neuer Antrag auf Feststellung der Eignung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Eignung gestellt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

2.1.2 Prüfung

Die Unfallversicherungsträger sowie von den Unfallversicherungsträgern beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Die geeignete Stelle ist verpflichtet, jede Veranstaltung – in der Regel 10 Tage vor Beginn – mittels vorgegebenem Meldeverfahren bei der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der VBG zu melden und die Meldung aktuell zu halten.

2.1.3 Befristung, Widerruf der Eignung

Die Feststellung der Eignung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Die Feststellung der Eignung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung weiterhin bestehen, z. B. durch Fortbildung der Lehrkräfte. Die Feststellung der Eignung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Voraussetzung weggefallen ist, wenn die Aus- bzw. Fortbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, die sich aus der Feststellung der Eignung ergeben, verstoßen wird.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Feststellung der Eignung zugrunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

2.2 Personelle Voraussetzungen

2.2.1 Medizinischer Hintergrund

Antragstellende haben nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst unter der Verantwortung einer hierfür geeigneten Ärztin bzw. eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärztinnen bzw. Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärztinnen bzw. die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärztinnen bzw. Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen.

Die Ärztin oder der Arzt führt die medizinische Fachaufsicht über die Inhalte der Ausbildung, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden – siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge – sicherzustellen. Insbesondere haben sie dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten. Bei Bedarf steht die medizinische Fachaufsicht der Ausbildungsstelle/den Lehrkräften bei medizinischen Fragen beratend zur Seite.

Die Ärztin oder der Arzt steht Stellen ohne Hygienefachkraft oder Desinfektor bei Fragen zur Hygiene zur Verfügung.

Stellen, die Aus- und Fortbildungen von Betriebssanitäterinnnen oder Betriebssanitätern durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung über die ärztliche Fachaufsicht. Dieser schriftlichen Vereinbarung ist eine Kopie der Approbation sowie der fachlichen Qualifikation beizufügen.

Ein Gestaltungsbeispiel für eine Vereinbarung zur Übernahme der ärztlichen Fachaufsicht ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.2.2 Lehrkräfte

Antragstellende haben nachzuweisen, dass sie selbst zur Ausbildung befähigt sind oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügen.

Die medizinisch-fachliche Voraussetzung, das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z. B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für Lehrkräfte des betrieblichen Sanitätsdienstes bei einer nach Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen medizinisch-fachlich, pädagogisch und fachspezifisch fortzubilden.

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitäterinnen oder Betriebssanitätern eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation
Lehrkraft Erste Hilfe gemäß DGUV Grundsatz 304-001 mit aktueller Lehrberechtigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung.

Fachspezifische Lehrkräftequalifikation
Diese umfasst mindestens 24 Unterrichtseinheiten und kann wie folgt aufgeteilt werden:

  1. Fachdidaktische Lehrkräfteschulung im Bereich des betrieblichen Sanitätsdienstes (16 Unterrichtseinheiten):
    Diese 16 Unterrichtseinheiten müssen bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 absolviert werden.

  2. Schulung zum Thema "Sicherheit und Gesundheit im Betrieb" (8 Unterrichtseinheiten)

  3. Beispiele hierfür sind Schulungen zu folgenden Themen: Rechtsgrundlagen im Arbeitsschutz, arbeitsmedizinische Vorsorge, Gefahrstoffe, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, Arbeitstätten, Brandschutz. Diese Schulungen müssen nicht zwingend bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 absolviert werden.

    Von der gesamten fachspezifischen Lehrkräftequalifizierung (24 Unterrichtseinheiten) können maximal 8 Unterrichtseinheiten als E-Learning oder Selbstlernformate stattfinden, die auf die Präsenz-Anteile abgestimmt sind. Dies spiegelt sich im didaktischen Gesamtkonzept wider, indem E-Learning und Präsenzanteile ineinandergreifen, sich ergänzen oder aufeinander aufbauen. Lernen in Präsenz setzt die physische Anwesenheit von Lehrkraft und Teilnehmenden an einem Ort voraus.

Hospitation
Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass neue Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase bei mindestens einer Grundausbildung und einem Aufbaulehrgang als Lehrkraft unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen haben. Der Nachweis kann mit einem Hospitationsprotokoll erbracht werden.

Ein Gestaltungsbeispiel für ein Hospitationsprotokoll ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

Medizinisch-fachliche, pädagogische und fachspezifische Fortbildung
Inhalte bzw. Ziele der Lehrkräfte-Fortbildung (24 Unterrichtseinheiten in drei Jahren):

Die Lehrkräfte müssen innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung, mindestens alle drei Jahre, gleichermaßen medizinisch-fachlich, pädagogisch und fachspezifisch im Umfang von mindestens insgesamt 24 Unterrichtseinheiten, fortgebildet werden. Davon müssen mindestens 8 Unterrichtseinheiten med./fachl., bezogen auf die Inhalte der Betriebssanitäter- bzw. Betriebssanitäterinnen-Ausbildung, und 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 nachgewiesen werden. Anderweitige Fortbildungen, deren Inhalte sich auf Themen zu „Sicherheit und Gesundheit im Betrieb“ beziehen, können im Umfang bis zu 8 Unterrichtseinheiten anerkannt werden. Diese Fortbildung muss nicht zwingend bei einer geeigneten Stelle gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 absolviert werden. Beispiele hierfür sind Fortbildungen im Arbeitsschutz, Arbeitsrecht, Brandschutz etc.

Bei der Fortbildung können maximal 8 Unterrichtseinheiten als E-Learning oder Selbstlernformate stattfinden, die auf die Präsenz-Anteile abgestimmt sind. Dies spiegelt sich im didaktischen Gesamtkonzept wider, indem E-Learning und Präsenzanteile ineinandergreifen, sich ergänzen oder aufeinander aufbauen. Lernen in Präsenz setzt die physische Anwesenheit von Lehrkraft und Teilnehmenden an einem Ort voraus.

Ist die Frist für die Fortbildung überschritten, ohne dass eine Fortbildung im erfoderlichen Umfang absolviert wurde, erlischt die Lehrberechtigung. Zur Wiedererlangung der Lehrberrechtigung ist die fachspezifische Lehrkräftequalifikation im Umfang von mind. 24 Unterrichtseinheiten sowie die aktuelle Lehrberechtigung Lehrkraft Erste Hilfe gemäß DGUV Grundsatz 304-001 nachzuweisen.

Einsatz von Fachreferenten
Wird eine qualifizierte Fachreferentin bzw. ein qualifizierter Fachreferent, z. B. Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt, für ein spezifisches Thema in einem zeitlich eng begrenzten Umfang eingesetzt, kann bei dieser bzw. diesem auf den Nachweis einer speziellen pädagogischen Qualifizierungsmaßnahme verzichtet werden. Dieser Einsatz muss nach Absatz 2.4.6 dieses DGUV Grundsatzes dokumentiert werden.

2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes

Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes verfügen. Das ist der Fall, wenn sie oder ihre Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im betrieblichen oder öffentlichen Rettungsdienst tätig sind und praktische Einsatzerfahrungen nachweisen können.

Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden, das heißt Tätigkeiten im Rettungsdienst, Werksrettungsdienst oder als First Responder.

Ein Gestaltungsbeispiel für den Nachweis über die Erfahrung in Organisation und Durchführung der Tätigkeit im Rettungsdienst ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.

2.2.4 Versicherungsschutz

Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden abdeckt, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese aufgrund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.


2.3 Sachliche Voraussetzungen

2.3.1 Räumlichkeiten

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

2.3.2 Demonstration- und Übungsmaterial

Es müssen die notwendigen und zeitgemäßen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Präsentationsmedien zur Verfügung stehen.

2.3.4 Desinfektion und allgemeine Hygiene

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Zu 2.3.1 Räumlichkeiten
Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.

Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein. Diese finden Sie online unter www.baua.de.

Zu 2.3.2 Demonstrations- und Übungsmaterial
Zur Grundausstattung an Präsentations-Medien gehören beispielsweise Tageslichtschreiber und Lehrfolien, Flip-Chart, Video-Anlage, Videos, Notebook und Beamer.

Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien in ausreichender und der Gruppengröße angepasster Anzahl vorhanden sein:

1 Die supraglottische Atemwegshilfe kann auf Wunsch des Unternehmens unter der Verantwortung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes eingesetzt werden.

Die Übungsmaterialien müssen sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden. Eine nochmalige Nutzung bereits verwendeter Verbandmaterialien ist nicht zulässig. Spezielle Übungssets sowie Übungsmaterialien mit abgelaufenem Verfalldatum können verwendet werden.

Zu 2.3.3 Desinfektion und allgemeine Hygiene
Unter dem Begriff "Desinfektion und allgemeine Hygiene" wird ein Hygienemanagement verstanden mit dem Ziel, die Anforderungen an die Hygiene organisatorisch und funktionell umzusetzen. Alle hygienischen Maßnahmen werden in einem detaillierten Hygieneplan erfasst, der eine Handlungsanweisung für alle Lehrkräfte und/oder alle weiteren Personen, die mit der Hygiene beauftragt sind, darstellt. Dieser ist verpflichtend und stellt die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen sicher.

(Gestaltungsbeispiel für einen detaillierten und übersichtlichen Hygieneplan siehe Anhang 1)

Der Hygieneplan ist in haftungsrechtlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Wichtig ist vor allem, dass der Hygieneplan den gesetzlichen Vorgaben entspricht und sich auf die jeweilige geeignete Stelle bezieht. Unternehmen, die an mehreren Standorten vertreten sind, können zwar einen allgemeinen Hygieneplan (Rahmenhygieneplan) herausgeben, jedoch müssen spezifische Unterschiede in den Plan eingearbeitet sein. Die eingesetzten Lehrkräfte und/oder alle weiteren Personen, die mit der Hygiene beauftragt sind, müssen unterwiesen sein und die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Bei allen Desinfektionsmaßnahmen muss dafür Sorge getragen werden, dass alle relevanten Flächen der Übungsmaterialien (Gesichtsmasken, Übungsgeräte zur Wiederbelebung) wirksam erreicht werden. Der Luftwegewechsel der Übungsphantome ist im Intervall der Herstellerangaben durchzuführen. Bei den Materialien (AED-Demonstrations-/Trainingsgerät, Übungsmatten usw.) reicht eine Flächendesinfektion aus.

Besonders bei den auswechselbaren Gesichtsmasken müssen sichere Desinfektionsverfahren für die Aufbereitung genutzt werden. Hier kommen das Tauchbadverfahren oder eine maschinelle Desinfektion in Betracht.

Bei allen Desinfektionsmaßnahmen muss die bakterizide, fungizide und begrenzt viruzide Wirkungsweise sichergestellt sein. Das angewandte Desinfektionsmittel und -verfahren ist fachkundig (z. B. verantwortliche ärztliche Fachkraft der Stelle, Desinfektor) auszuwählen und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben im Hygieneplan schriftlich festzulegen.

Die nachweisliche Rückverfolgbarkeit der Desinfektion muss in Form eines Desinfektionsprotokolls erfasst werden.

Die Vorgaben des Arbeitsschutzes, insbesondere die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe und die Gefahrstoffverordnung sind zu berücksichtigen. Bei regionalen gesundheitlichen Sondersituationen müssen länderspezifische Vorgaben, z. B. Infektionsschutz-Verordnungen sowie die Vorgaben der regional zuständigen Behörden vollumfänglich beachtet werden.

2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmenden

An einem Lehrgang dürfen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Anzahl der Teilnehmenden kann bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers bzw. einer Ausbildungshelferin auf 20 Personen erweitert werden.

2.4.2 Ausbildungsleistung

Antragstellende haben zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 80 Teilnehmende in Grundausbildungen/Aufbaulehrgängen/Fortbildungen geschult werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Unterricht muss sich nach einem Leitfaden richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie dem Mindestzeitmaß verbindlich ist. Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 2, 3 und 4 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden.

Die Grundausbildung umfasst mindestens 63 Unterrichtseinheiten, der Aufbaulehrgang mindestens 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit und die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Je Tag dürfen höchstens 9 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden, wobei insgesamt mindestens drei Pausen vorzusehen sind, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.

Jeder Ausbildungsabschnitt ist als geschlossenes Seminar thematisch zu konzipieren. Teilnehmende einer Fortbildung dürfen nicht in eine Grundausbildung oder einen Aufbaulehrgang integriert werden.

Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 2, 3 und 4 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in reinen Präsenzlehrgängen vermittelt, die eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für die Handlungskompetenz sicherstellen.

Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. In diesem Sinne können Lehrunterlagen (Leitfaden und Unterrichtsbegleitmaterialien) einer gemäß Abschnitt 3 des DGUV Grundsatzes 304-003 geeigneten Stelle eingesetzt werden. Hierzu ist die Genehmigung der herausgebenden Stelle erforderlich. Ersatzweise können eigene Lehrunterlagen entwickelt werden, die einer Überprüfung durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bedürfen und die an aktuelle Entwicklungen angepasst werden müssen.

Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:

Anhang 5 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmenden an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme sind Unterrichtsbegleitmaterialien auszuhändigen, die es ihm ermöglichen, die einzelnen Lehrinhalte nachzuvollziehen.

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden einer Aus- und Fortbildung ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrgangsleitung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmende nach theoretischer und praktischer Erfolgskontrolle die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Die Bescheinigung muss mindestens folgende Daten beinhalten:

Wird die Teilnahmebescheinigung in elektronischer Form erstellt, sind für den Ersatz der eigenhändigen Unterschrift die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen. Die eingesetzte Softwarelösung muss kryptographische Mechanismen nach dem aktuellen Stand der Technik verwenden, die der technischen Richtlinie 02102-01 "Kryptographische Verfahren" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung siehe Anhang 6.

2.4.6 Dokumentation

Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.

Mit der Dokumentation sind alle an der Veranstaltung Teilnehmenden zu erfassen.

Die verwendeten Gesichtsmasken müssen zur Rückverfolgbarkeit der Desinfektion vermerkt sein.

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) und eines Unterrichtsnachweises empfohlen.

Wird die Lehrgangsdokumentation in elektronischer Form geführt, sind für den Ersatz der eigenhändigen Unterschriften die Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen. Die eingesetzte Softwarelösung muss krytopgraphische Mechanismen nach dem aktuellen Stand der Technik verwenden, die der Technischen Richtlinie 02102-01 „Kryptographische Verfahren“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen.

Wird die analoge Lehrgangsdokumentation in eine elektronische Form überführt, sind die Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 "Ersetzendes Scannen" des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in ihrer jeweils aktuellen Fassung umzusetzen.

Sämtliche in elektronischer Form geführten Lehrgangsdokumentationen einschließlich der dazu gehörigen Metadaten sind fünf Jahre aufzubewahren und den Unfallversicherungsträgern nach Aufforderung ohne Weiteres unverzüglich zu übermitteln.