2 Rechtsgrundlagen
2.1 Innerbetrieblicher Einsatz
Das Betreiben von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Für die Auswahl der Bedienpersonen ergeben sich somit folgende Kriterien:
- Mindestalter 18 Jahre
Im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. Fachkraft zur Lagerlogistik, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte die aufsichtführende Person und die Dauer des Ausbildungsabschnittes – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein.
- Körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit.
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung kann eine Untersuchung nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen Kapitel 2.2 DGUV Empfehlungen zur Eignungsbeurteilung wichtige Anhaltspunkte geben.
- Geistige und charakterliche Eignung
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
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| das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
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| die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
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| die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
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2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr
Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss die Bedienperson, zusätzlich zu den in Kapitel 2.1 genannten Anforderungen, die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.