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2 Sachliche Zuständigkeit

2.1 Sachverständige

Sachverständige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Hebebühnen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut sind. Sie sollen Hebebühnen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Für die Durchführung der Prüfung durch Sachverständige können z.B. herangezogen werden:

  • Sachverständige der Technischen Überwachung (d.h. Technische Überwachungs-Vereine, Dekra, außerdem in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen die Technischen Überwachungsämter),
  • Fachingenieure und -ingenieurinnen der Hersteller,
  • Fachingenieure und -ingenieurinnen der Betreiber,
  • freiberufliche Fachingenieure und -ingenieurinnen.

2.2 Sachkundige

Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hebebühnen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Hebebühnen beurteilen können.

Für die Durchführung der Prüfung durch Sachkundige können neben Sachverständigen z. B. herangezogen werden:

  • Betriebsingenieure und -ingenieurinnen,
  • Betriebsmeister bzw. Betriebsmeisterinnen,
  • Kundendienstmonteure und -monteurinnen der Hersteller,

sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand der zu prüfenden Hebebühne zu beurteilen.

2.3 Gemeinsame Anforderungen an Sachverständige und Sachkundige

Sachverständige und Sachkundige müssen ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgeben. Sie haben bei der Prüfung nicht nur den augenblicklichen Zustand der Hebebühne in Betracht zu ziehen. Sie müssen vielmehr auch beurteilen können, wie sich die Hebebühne und ihre Konstruktionsteile im späteren Betrieb unter betriebsmäßigen Bedingungen verhalten und wie sich Verschleiß, Alterung und dergleichen auf die Sicherheit der Hebebühne auswirken können.

Weitere Anforderungen an Sachverständige und Sachkundige enthält die TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen".