2 Anforderungen

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind
    und
  3. ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.

Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:

Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet: