2 Anforderungen
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind
und
- ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:
- Mindestalter 18 Jahre.
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.
- Körperliche Eignung.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit.
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" sowie G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" wichtige Anhaltspunkte.
- Geistige und charakterliche Eignung.
Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:
- Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig
zu handeln.