Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, die Unterweisung und den Befähigungsnachweis von Kranführern.
Dieser BG-Grundsatz enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Unterweisung, um sie zum sicheren Führen von kraftbetriebenen bzw. teilkraftbetriebenen Kranen zu befähigen.
Auch für das Führen von handbetriebenen Kranen ist entsprechend § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) eine Unterweisung erforderlich. Dazu sind Inhalt und Umfang auf die hierbei auftretenden Gefahren abzustimmen.