4. Prüfung

4.1 Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten

Der Kranführer hat nach der Unterweisung seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen.

4.2 Beteiligung der Berufsgenossenschaft

Bei Turmdrehkranführern ist die zuständige Berufsgenossenschaft an der Prüfung zu beteiligen. Form, Inhalt und Umfang sind mit dieser abzustimmen.