5. Befähigungsnachweis

Über die bestandene Prüfung wird dem Kranführer ein Befähigungsnachweis ausgestellt; siehe Anhang 2.

Als Befähigungsnachweis gilt die schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Unterweisungszieles unter Angabe der Kranarten, für die die Befähigung erworben worden ist.