Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung für die Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Personen, die die Aufsicht bei Aufbau, Abbau und Verladearbeiten von großen Zelten führen sollen, die eine Firsthöhe von 5 m oder eine Grundfläche von 75 m² überschreiten.
Er kann auch zur Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Aufsichtführenden bzw. Verantwortlichen für den Auf- und Abbau und die Verladung kleinerer Zelte herangezogen werden.
Dieser DGUV Grundsatz gilt nicht für die Ausbildung von Aufsichtführenden bei Bühnenbauten oder anderen Fliegenden Bauten.