Vorbemerkung

Grundsätzlich gilt gemäß DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention": Werden gefährliche Arbeiten durch mehrere Personen gemeinsam ausgeführt, dann muss eine geeignete Person dabei die Aufsicht führen. Dafür haben die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu sorgen.

Bei Aufbau, Abbau und Verladearbeiten von größeren Zelten sind im Regelfall die Voraussetzungen für gefährliche Arbeiten gegeben, so dass hierfür eine entsprechend geeignete und ausgebildete aufsichtführende Person erforderlich ist. Daher ist diese in der DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" auch explizit gefordert.

Die Aufsichtführenden müssen für diese Tätigkeit geeignet und befähigt sein. Dazu gehören neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und Fachkenntnis auch, dass sie die möglichen Gefährdungen bei den auszuführenden Arbeiten und die geltenden Regelungen des Arbeitsschutzes kennen.

Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau mit dem Ziel, dass diese nach ihrer Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse für ihre verantwortungsvolle Aufgabe verfügen.

Um die Forderungen der DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" zu erfüllen, muss die Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz erfolgen.

Bei Anwendung dieses DGUV Grundsatzes wird in den Betrieben geeignetes, qualifiziertes Personal eingesetzt und die Verantwortlichen erhalten Rechtssicherheit.