Anhang

4.1 Kompetenzprofil

Die Qualifizierung vermittelt folgende Kompetenzen:

Legende zu den hochgestellten Ziffern:
Die hochgestellten Ziffern hinter den Verben bezeichnen die Kompetenzstufen 1 bis 6 in Anlehnung an Dubs, Metzger und Seitz.

1: Erinnern: Erkennen, wiedergeben …

2: Verstehen: Beschreiben, erläutern, darstellen …

3: Anwenden: Durchführen, übertragen, lotsen …

4: Analysieren: Ermitteln, zuordnen, bestimmen …

5: Evaluieren: Bewerten, abwägen, beurteilen …

6: Kreieren: Entwerfen, entwickeln, planen, konstruieren …

Die prüfende Person


4.2 Teilnahmebescheinigung (Muster)


Teilnahmebescheinigung

über die erfolgreiche Qualifizierung für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen

Lehrgang nach DGUV Grundsatz 310-007

Herr/Frau
  (Vorname, Name)
   
geb. am
  (Tag, Monat, Jahr)
   
wohnhaft in
  (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
   
hat von  bis 
   
in
   
an einem  Grundlehrgang
   Fortbildungslehrgang
   
nach DGUV Grundsatz 310-007 teilgenommen.

Die Qualifizierung gilt für Getränkeschankanlagen für
(nicht zutreffendes streichen)

Der Lehrgang erfüllt die Anforderung der angemessenen Weiterbildung nach TRBS 1203, Kapitel 2.4.

Die Teilnehmerin/der Teilnehmer kann als Prüferin/Prüfer der oben genannten Getränkeschankanlagen tätig werden, wenn die Anforderungen nach TRBS 1203, Kapitel 2.1 bis 2.3 erfüllt sind.

Die Teilnehmerin/der Teilnehmer erhält die persönliche Prüfer-Nr.:

Ort, Datum

(Lehrgangsträger)
(Lernbegleiter/in)

Diese Muster-Teilnahmebescheinigung ist im Format DIN A4 zum Download verfügbar unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p310007


4.3 Prüfungsordnung

Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 310-007

Präambel

Im DGUV Grundsatz 310-007 wird für die Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen eine Prüfung gefordert. Hier werden die Prüfungsvoraussetzungen geregelt.

I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an einem Lehrgang nach DGUV Grundsatz 310-007 teilnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung wird den Teilnehmenden zu Beginn des Lehrgangs zur Verfügung gestellt.

§ 2 Abschlussprüfung: Grundsätze

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs ist durch eine bestandene Abschlussprüfung nachzuweisen.

(2) Gegenstand der Abschlussprüfung sind die für die Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen. Die Kompetenzanforderungen sind in dem Kompetenzprofil des DGUV Grundsatzes 310-007 näher beschrieben. Das Kompetenzprofil wird den Teilnehmenden zu Beginn des Lehrgangs zur Verfügung gestellt.

(3) Prüfungssprache ist deutsch.

(4) Die Termine der Abschlussprüfung sind verbindlich und werden den Teilnehmenden zu Beginn des Lehrgangs mitgeteilt.

(5) Die Kriterien und der Maßstab für die Bewertung der jeweiligen Abschlussprüfung müssen für die Teilnehmenden vorab erkennbar sein.


II Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer Abschlussprüfung kann zugelassen werden, wer aktiv und vollständig an allen im Ausbildungsplan vorgesehenen Modulen teilgenommen hat. Eine aktive Teilnahme zeigt sich z. B. durch die Beteiligung an Diskussionen im Seminar und durch selbstorganisiertes Lernen.

(2) Eine vollständige Teilnahme im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn Lerneinheiten versäumt wurden.

(3) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Lehrgangsträger.


III Durchführung der Abschlussprüfung

§ 4 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird zum Abschluss der Lernzeit durchgeführt. Sie besteht aus einem Theorieteil und einer Fertigkeitsprüfung.

(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte des Lehrgangs.

(3) Bestanden hat, wer mindestens 75 % der Gesamtpunktzahl erreicht.

(4) Werden weniger als 75 % der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden. In diesem Fall kann die Abschlussprüfung wiederholt werden. Wird diese nicht bestanden, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden und der Lehrgang beendet.

(5) Verlauf und Bewertung der Abschlussprüfung werden dokumentiert.

§ 5 Täuschungsversuche und Störung

(1) Wer das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen sucht oder gegen wen ein derartiger Verdacht besteht, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Bei Unklarheiten kann die Abschlussprüfung unter Vorbehalt fortgesetzt werden. Der Sachverhalt ist vom Lehrgangsträger festzustellen und zu protokollieren. Etwaige unzulässige Hilfsmittel können einbehalten werden und sind nach abschließender Entscheidung zeitnah auszuhändigen.

(2) Stört eine teilnehmende Person den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf erheblich und setzt ihr störendes Verhalten trotz Ermahnung fort, kann diese Person von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 6 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Versäumen Teilnehmende die Abschlussprüfung, so gilt diese als "nicht bestanden". Dies gilt nicht, sofern das Versäumnis von den Teilnehmenden nicht zu vertreten ist. Hierüber entscheidet der Lehrgangsträger, der entsprechende Nachweise verlangen kann.


IV Ergebnis der Abschlussprüfung und Teilnahmebescheinigung

§ 7 Ergebnisse der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird vom jeweiligen Lernbegleiter bzw. von der jeweiligen Lernbegleiterin bewertet. Eine Abschlussprüfung, die wiederholt wird, ist gegebenenfalls von zwei Lernbegleitenden zu bewerten.

(2) Als Ergebnis der Abschlussprüfung wird "bestanden" oder "nicht bestanden" festgestellt.

(3) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ist den Teilnehmenden bekannt zu gegeben.

(4) Mit Nicht-Bestehen der Wiederholung der Abschlussprüfung ist die Teilnahme am Lehrgang beendet.

§ 8 Teilnahmebescheinigung

(1) Mit Bestehen der Abschlussprüfung ist die Qualifizierung abgeschlossen. Hierüber erhalten die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung gemäß Muster des DGUV Grundsatz 310-007.

§ 9 Dokumentation der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen ist zu begründen, schriftlich zu dokumentieren und vom bewertenden Lernbegleitenden zu unterschreiben. Die Unterlagen werden beim Lehrgangsträger aufbewahrt.

(2) Unterlagen der Abschlussprüfung werden vom Lehrgangsträger frühestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung gelöscht.

§ 10 Einsicht in Unterlagen der Abschlussprüfung

(1) Teilnehmende können nach Beendigung der Abschlussprüfung auf Antrag Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen.

(2) Die Teilnehmenden dürfen keine Kopien oder Abschriften dieser Unterlagen anfertigen.


V. Widerspruchsregelung und Inkrafttreten

§ 11 Widerspruch

(1) Gegen Entscheidungen der Lehrgangsträger können Teilnehmende innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail Widerspruch einlegen.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am in Kraft.

Ort, Datum

(Lehrgangsträger)
(Lernbegleiter/in)