1 Allgemeines
- Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen des § 14 BetrSichV.
- Für die Getränkeschankanlage sind nach § 3 Abs. 6 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen durch den Unternehmer zu ermitteln. Diese Prüfungen sind durch befähigte Personen durchzuführen.
- Zusätzlich hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche notwendigen Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die von ihr bzw. ihm mit der Prüfung oder Erprobung der Getränkeschankanlage zu beauftragen sind (zur Prüfung befähigte Personen).
- Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckgeräten müssen nach Abschnitt 3 bzw. -->Anhang 2 BetrSichV durchgeführt werden.