Vorbemerkung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Hierzu sind z. B. Informationen des Herstellers bzgl. der Prüfungen heranzuziehen. Den Stand der Technik stellen aber unter anderem auch die Prüfvorschriften in den Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger dar. Nach der Regel "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" (DGUV Regel 110-007 Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen PDF-Symbol) werden an sicherheitstechnische Prüfungen folgende Anforderungen gestellt:

Prüflisten