2 Einführung

Praktische Übungen mit PSA gegen Absturz bzw. Rettungsausrüstungen sind mit Gefährdungen verbunden, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen. Deshalb müssen Personen, die derartige Übungen durchführen, im Folgenden als Ausbildende bezeichnet, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die speziellen Unterweisungen können entweder durch entsprechend befähigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder durch externe Ausbildende, z. B. von Herstellerfirmen der PSA oder Ausbildungsstätten, durchgeführt werden. Der im Folgenden aufgeführte Anforderungskatalog bezieht sich auf Ausbildende, die die gesamte Bandbreite der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen unterweisen. Kommen im Unternehmen nur einzelne PSAgA bzw. RA zum Einsatz, können Kenntnisstand, Fähigkeiten und Rahmenbedingungen an die vorhandenen Gegebenheiten angepasst werden. In jedem Fall muss die mit der Durchführung von Übungen beauftragte Person eine Qualifikation aufweisen, die eine wirksame Durchführung der Unterweisung mit sicheren Übungen ermöglicht.

Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausbildenden sind abhängig von der jeweiligen Benutzung der PSAgA bzw. RA und den damit verbundenen Gefährdungen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in der Regel Übungen zur Benutzung der PSAgA und von Rettungsmethoden mit hohen Anforderungen an die Ausbildenden verbunden sind.

Dies sind z. B. Übungen:

Im Anhang 1 sind Inhalte der Ausbildung aufgeführt, die grundsätzlich bei der Anwendung von PSAgA und RA behandelt werden sollen.

Für besonders ausgewählte Anwendungsfälle sind im Anhang 2 beispielhaft die Inhalte der speziellen Unterweisung dargestellt.