3 Auswahl geeigneter Personen
Mit der Ausbildung auf dem Gebiet der Benutzung von PSAgA oder RA dürfen nur Personen beauftragt werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- über theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen,
- geistig und charakterlich geeignet sind,
- körperlich geeignet sind,
- als Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer ausgebildet sind.
Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind im Abschnitt 4 formuliert.