3 Auswahl geeigneter Personen

Mit der Ausbildung auf dem Gebiet der Benutzung von PSAgA oder RA dürfen nur Personen beauftragt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. über theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen,
  3. geistig und charakterlich geeignet sind,
  4. körperlich geeignet sind,
  5. als Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer ausgebildet sind.

Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind im Abschnitt 4 formuliert.