4 Anforderungen an Ausbildende

4.1 Geistige und charakterliche Eignung

Geistig und charakterlich geeignet bedeutet, dass von Ausbildenden erwartet wird

4.2 Körperliche Eignung

Körperlich geeignet bedeutet, dass die Ausbildenden in der Lage sein müssen

Es wird empfohlen, dass sich die Ausbildenden ihre körperliche Belastbarkeit z. B. durch eine an die Tätigkeit angepasste Eignungsuntersuchung nachweisen lassen.

4.3 Theoretische Kenntnisse

Die Ausbildenden müssen über umfangreiche theoretische Kenntnisse verfügen, u. a.:

4.4 Praktische Fähigkeiten

Die Ausbildenden müssen über folgende praktische Fähigkeiten verfügen:

Ausbildende müssen über die pädagogische Fähigkeit verfügen, die Ausbildungsinhalte erfolgreich zu vermitteln und eine Lerngruppe durch einen Lehrgang führen zu können.

Die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen haben Ausbildende durch eine zeit- nahe, regelmäßige Benutzung der PSAgA bzw. RA (mind. 15 Tage im Jahr) nachzuweisen. Diese sollten sich u. a. auf die Auswahl der Anschlagmöglichkeiten, des geeigneten Auffangsystems, der Verbindungsmittel und Verbindungselemente, der geeigneten Rettungsausrüstung, des geeigneten Helms, das Anlegen des Gurtes und das Bedienen der Rettungsgeräte beziehen.