4 Anforderungen an Ausbildende
4.1 Geistige und charakterliche Eignung
Geistig und charakterlich geeignet bedeutet, dass von Ausbildenden erwartet wird
- Gefährdungen richtig einschätzen zu können,
- die Leistungsfähigkeit der Übenden richtig einschätzen zu können,
- auf unvorhersehbare Ereignisse schnell reagieren zu können,
- umsichtig und verantwortungsbewusst zu handeln,
- Durchsetzungsvermögen,
- Zuverlässigkeit.
4.2 Körperliche Eignung
Körperlich geeignet bedeutet, dass die Ausbildenden in der Lage sein müssen
- sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Übungen selbst auszuführen
- (z. B. Aufstieg über größere Höhen, Transport von Ausrüstungen, Transport von Übenden bzw. Verletzten aus dem Gefahrenbereich, Bedienen der Rettungsgeräte),
- Gefahren akustisch und visuell wahrzunehmen.
Es wird empfohlen, dass sich die Ausbildenden ihre körperliche Belastbarkeit z. B. durch eine an die Tätigkeit angepasste Eignungsuntersuchung nachweisen lassen.
4.3 Theoretische Kenntnisse
Die Ausbildenden müssen über umfangreiche theoretische Kenntnisse verfügen, u. a.:
- Grundkenntnisse im Arbeitsschutz,
- über das Vorschriften- und Regelwerk, insbesondere die DGUV Regeln 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ und 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzausrüstungen“,
- die Einzelkomponenten der PSAgA und RA wie Anschlageinrichtungen, Auffang- und Rettungsgurte (hier vor allem die unterschiedlichen Funktionen der Ösen), Verbindungsmittel, Verbindungselemente, Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, mitlaufende Auffanggeräte, Steigschutzeinrichtungen, Abseilgeräte, Rettungshubgeräte,
- über den Aufbau der einzelnen Systeme,
- zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere der spezifischen Einsatzbedingungen mit konkreter Auswahl der Anschlagmöglichkeiten, des Auffangsystems und der Rettungsmaßnahmen,
- zu den Rettungsmethoden, insbesondere zur Vermeidung eines Hängetraumas,
- zur Auswahl der geeigneten unabhängigen zweiten Sicherung,
- zur Lagerung, Aufbewahrung und Gebrauchsdauer der Ausrüstung,
- zum Erkennen von Schäden, sinnvoll wäre eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 312-906 „Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“.
4.4 Praktische Fähigkeiten
Die Ausbildenden müssen über folgende praktische Fähigkeiten verfügen:
- die PSAgA und RA für den jeweiligen Einsatzfall sachgerecht auszuwählen und anzuwenden,
- die geeignete unabhängige zweite Sicherung auszuwählen und zu installieren,
- Fehlhandlungen bei den Übungen zu erkennen und zu intervenieren,
- in Notsituationen schnell und umsichtig zu helfen,
- Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können,
- die aktuelle Einsatzfähigkeit der Übenden einschätzen zu können.
Ausbildende müssen über die pädagogische Fähigkeit verfügen, die Ausbildungsinhalte erfolgreich zu vermitteln und eine Lerngruppe durch einen Lehrgang führen zu können.
Die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen haben Ausbildende durch eine zeit-
nahe, regelmäßige Benutzung der PSAgA bzw. RA (mind. 15 Tage im Jahr) nachzuweisen. Diese sollten sich u. a. auf die Auswahl der Anschlagmöglichkeiten, des geeigneten Auffangsystems, der Verbindungsmittel und Verbindungselemente, der geeigneten Rettungsausrüstung, des geeigneten Helms, das Anlegen des Gurtes und das Bedienen der Rettungsgeräte beziehen.