Vorwort

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention” fordert im § 31: „Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln”.

Dies wird durch Festlegungen im einschlägigen Regelwerk, hier vor allem in der DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz” und der DGUV Regel 112-199 „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“, gefordert.

Dieser DGUV Grundsatz stellt als Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer geeignete Maßstäbe an Art und Inhalt von Unterweisungen sowie Anforderungen an Ausbildende und Unterweisende dar.

Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.