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4 Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen

Der Unternehmer hat die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen auf Betriebssicherheit zu ermitteln und festzulegen. Diese sind so festzulegen, dass die Fahrzeuge bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können (§ 3 Abs. 6 Satz 3 BetrSichV). Ergibt die Prüfung, dass ein Fahrzeug nicht bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

Fahrzeuge sind bei Bedarf, spätestens jedoch 12 Monate nach der erstmaligen Verwendung oder der letzten Prüfung, durch einen Sachkundigen / eine Sachkundige bzw. eine zur Prüfung befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen (§ 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge")

  • Einsatzbedingungen (spezielle Belastungen, Benutzungszeit je Tag, usw.)
  • Herstellerhinweise, die in der Betriebsanleitung enthalten sind
  • Erfahrungen mit der Verschleißentwicklung bzw. dem Ausfallverhalten des Fahrzeuges, Fahrzeugaufbaus bzw. dessen Sicherheitseinrichtungen
  • Unfallgeschehen oder Häufung von Mängeln an vergleichbaren Fahrzeugen

Die zur Prüfung befähigte Person sollte aufgrund der o.g. Kriterien und des Ergebnisses der durchgeführten Prüfung eine Prüffrist empfehlen. Die Verantwortung des Unternehmers bleibt dabei unberührt.

Wenn die o.g. Kriterien nicht dagegensprechen, sollten aus organisatorischen Gründen die wiederkehrenden Prüfungen in Zusammenhang mit den Fahrzeuginspektionen oder den Hauptuntersuchungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfolgen.