5 Festlegung von Personen, die Prüfungen durchführen

5.1 Allgemeines

Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV hat der Unternehmer zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Fahrzeugen nach den § 14 Abs. 2 BetrSichV bzw. § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" zu beauftragen sind. Hierbei hat der Unternehmer zu gewährleisten, dass die Befähigung der Person der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann.

Eine zur Prüfung befähigte Person muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Fahrzeugen verfügen. Diese setzen eine

voraus.

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgaben

zuverlässig und sorgfältig durchführt. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe (z. B. Fahrzeug-, Antriebs- und Aufbauart, Prüfumfang, Prüfanlass, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die Anforderungen an die Befähigung variieren.

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person ausreichend befähigt ist, sodass sie hinsichtlich der übertragenen Prüfaufgaben

Hierzu gehört auch die Kenntnis aller Schutzmaßnahmen, die zur sicheren Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Die Prüfung eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges mit einem Hochvoltsystem setzt z. B. eine Qualifikation nach der DGUV Information 209-093 "Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen" voraus, auch wenn keine elektrotechnischen Arbeiten durchgeführt werden.

Ist für eine Prüfaufgabe eine umfassende Befähigung (z. B. für elektrische und hydraulische Prüfanteile) erforderlich, die nicht von einer einzelnen zur Prüfung befähigten Person abgedeckt wird, kann sich diese auf Prüfergebnisse weiterer entsprechend befähigter Personen stützen und sich deren Prüfergebnisse zu eigen machen. Hierzu muss der Unternehmer sicherstellen, dass Personen mit der jeweils erforderlichen Qualifikation eingesetzt werden.

Der Unternehmer kann auch mehrere zur Prüfung befähigte Personen mit eindeutig abgegrenzten Prüfaufgaben beauftragen. In jedem Fall hat der Unternehmer sicherzustellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes entsprechend dem festgelegten Umfang sowie innerhalb der festgelegten Fristen geprüft wird.

Der Unternehmer kann mit den Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung bzw. der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" auch externe Personen oder Unternehmen beauftragen. Die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation der jeweiligen zur Prüfung befähigten Person verbleibt beim Unternehmer. Bei der Beauftragung muss der Unternehmer die erforderlichen Anforderungen an die Befähigung berücksichtigen.

5.2 Berufsausbildung

Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von Fahrzeugen muss eine Berufsausbildung, z. B. Kfz-Mechaniker, -in, Kfz-Mechatroniker, -in oder Landmaschinen-Mechatroniker, -in, abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium z. B. der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.

Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von hydraulischen Komponenten an Fahrzeugen muss über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung verfügen, in der vorzugsweise Grundkenntnisse über die Arbeiten an hydraulischen Einrichtungen vermittelt werden, z. B. Kfz-Mechaniker bzw. Kfz-Mechanikerin, Kfz-Mechatroniker bzw. Kfz-Mechatronikerin oder Landmaschinen-Mechatroniker bzw. Landmaschinen-Mechatronikerin. Kenntnisse über die Anforderungen an hydraulische Einrichtungen sind bedarfsweise zu ergänzen oder zu aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an Schulungen zur Gestaltung von Hydraulik-Anlagen und zum fachgerechten Umgang mit Hydraulik-Schlauchleitungen oder Sicherheitsbauteilen oder -einrichtungen der Hydraulik.

Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von elektrischen Hochvolt-Komponenten an Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugen muss über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung verfügen, in der vorzugsweise Grundkenntnisse über die Arbeiten an elektrischen Hochvolt-Komponenten vermittelt werden, z. B. Kfz-Mechaniker, -in, Kfz-Mechatroniker, -in oder Landmaschinen-Mechatroniker, -in. Kenntnisse über die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Anforderungen an elektrische Hochvolt-Komponenten sind bedarfsweise zu ergänzen oder zu aktualisieren, z. B. durch Teilnahme an Schulungen der Fahrzeughersteller und Teilnahme an einer Qualifizierung nach der DGUV Information 209-093 "Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen".

5.3 Berufserfahrung

Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit Fahrzeugen gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.

Die zur Prüfung befähigte Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung. Dabei muss sie u. a. vertraut sein mit

Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von hydraulischen Komponenten an Fahrzeugen muss über mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln (entsprechend der Prüfaufgabe z. B. Hubarbeitsbühnen, hydraulische Pressen) verfügen.

Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung von elektrischen Hochvolt-Komponenten an Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugen muss über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung mit dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von Fahrzeugen mit elektrischen Hochvolt-Komponenten verfügen.

5.4 Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 6 BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Fahrzeuges, z. B. Instandhaltung, sowie eine angemessene Weiterbildung.

Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis). Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben. Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert und ggf. erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt werden.

Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Fahrzeuges und der zu betrachtenden Gefährdungen soweit verfügen, dass sie insbesondere