6 Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik

Nach Abschnitt V "Prüfungen" der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" ist Sachverständiger bzw. Sachverständige, wer auf Grund fachlicher Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranstaltungs- und Produktionstechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Sicherheitstechnik und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN EN-, DIN-, DIN VDE-Normen) vertraut ist. Sachverständige sollen die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik neutral prüfen und gutachterlich beurteilen können.

Sachverständige für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen sind die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Personen (siehe § 36 der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung").

Die Anforderungen an die Qualifikation von Prüfsachverständigen sind in Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung "Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" in Verbindung mit TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" festgelegt. Die Ermächtigung nach diesem DGUV Grundsatz gilt als Befähigungsnachweis nach TRBS 1203, Abschnitt 4.3., Absatz 3.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann davon ausgehen, dass die Qualifikation ausreichend ist, wenn Prüfsachverständige einen Befähigungsnachweis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e. V. (z. B. die Ermächtigung eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 36 DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" in Verbindung mit dem DGUV Grundsatz 315-390 "Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik") vorlegen können.

Nur die von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) im Auftrag der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Sachverständigen dürfen im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 17 bzw. 18 die Prüfungen als Sachverständige durchführen.

Ermächtigungsumfang
Der Ermächtigungsumfang für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik richtet sich nach den Arten der Prüfungen.

  Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung
Ermächtigungsumfang
(ab 2021)
AB1 AB2
Ermächtigungsumfang
(bis 2020)
B1 und/oder B3, B1 bis B4 B2 und/oder B4

Der Ermächtigungsumfang AB1 beinhaltet auch folgende Prüfungen:

Anmerkung:
Die Ermächtigungen werden sukzessive bei der Ausstellung von Verlängerungszertifikaten auf die neuen Bezeichnungen AB1 und AB2 umgestellt. Sachverständige mit den bisherigen Ermächtigungsumfängen können bereits in der Übergangsphase Prüfungen nach den neu bezeichneten Ermächtigungsumfängen durchführen.

 

6.1 Verfahren zur Ermächtigung von Sachverständigen

Die Ermächtigung von Sachverständigen erfolgt nach der Verfahrensordnung der VBG.

Bei Zulassung wird zwischen der VBG als ermächtigende Stelle und den Teilnehmenden eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Die Teilnehmenden erklären damit ihr Einverständnis mit der Verfahrensordnung einschließlich der Möglichkeit eines Widerrufs der Ermächtigung. Die Anhörung (fachliche Prüfung) wird durch das Sachgebiet "Bühnen und Studios" des Fachbereichs Verwaltung der DGUV sichergestellt.

Die Ermächtigung von Sachverständigen beinhaltet eine Anhörung der erforderlichen Befähigung in Form einer schriftlichen Prüfung. Mit der bestandenen Prüfung erfolgt der Nachweis besonderer Kenntnisse zur Prüfung und Begutachtung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik für den jeweiligen Ermächtigungsumfang.

 

6.2 Zulassung zur fachlichen Prüfung

Der Antrag auf Zulassung zur fachlichen Prüfung kann bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Präventionsfeld "Bühnen und Studios", gestellt werden.

Im Antrag ist der entsprechende Ermächtigungsumfang AB1 oder AB2 zu benennen. Dem Antrag sind die in der Verfahrensordnung geforderten Nachweise beizufügen.

Über die Zulassung zur Anhörung entscheidet die VBG als ermächtigende Stelle im Einvernehmen mit dem Ausschuss für die Ermächtigung von Sachverständigen des Sachgebiets "Bühnen und Studios" des Fachbereichs Verwaltung der DGUV.

 

6.3 Voraussetzungen für die Zulassung zur fachlichen Prüfung

Nur mit Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen kann eine Zulassung zur fachlichen Prüfung erfolgen:

  1. Antragstellende müssen einen für die Sachverständigentätigkeit geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besitzen und die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" bzw. "Ingenieur" führen dürfen oder einen vergleichbaren Abschluss einer in- oder ausländischen Lehranstalt mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren nachweisen können.
  2. Sie müssen nach dem Hochschulabschluss eine mindestens dreijährige Erfahrung in Konstruktion, Bau, Instandhaltung oder Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik nachweisen, davon mindestens ein halbes Jahr Erfahrung mit der Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.
  3. Antragstellende müssen besondere Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen, insbesondere:
  4. Sie müssen mit der Betriebsweise der maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik vertraut sein.
  5. Sie müssen dafür Gewähr bieten, den Pflichten der bzw. des Sachverständigen nach Abschnitt 6.7 ordnungsgemäß nachzukommen.

 

6.4 Anhörung (fachliche Prüfung)

Die Ermächtigung erfolgt auf der Basis einer mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Anhörung (fachlichen Prüfung) in Schriftform. Die Prüfung dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen einer bzw. eines Sachverständigen.

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob Teilnehmende die Befähigungen besitzen, die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik in der erforderlichen Qualität durchzuführen.

Die fachliche Prüfung gliedert sich in die Teile

Die fachliche Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Teil der Prüfung mindestens 80 % der maximal möglichen Punkte erreicht wurden.

 

6.5 Ermächtigung von Sachverständigen

Teilnehmende, die die fachliche Prüfung bestanden haben, erhalten eine Urkunde über den Umfang der erteilten Ermächtigung und deren Gültigkeitsdauer. Die Ermächtigung gilt nur im Zuständigkeitsbereich der VBG und der sie beauftragenden Unfallversicherungsträger.

 

6.6 Befristung, Verlängerung und Weiterbildung

Die Ermächtigung wird in der Regel auf jeweils 5 Jahre befristet und kann im Anschluss auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung wird im Regelfall auf 5 Jahre befristet. Sie kann im Einzelfall kürzer befristet werden oder mit Auflagen erfolgen.

Eine Verlängerung der Ermächtigung kann erfolgen, wenn die Teilnahme an durch das Sachgebiet "Bühnen und Studios" anerkannten Weiterbildungen nachgewiesen wird.

 

6.7 Pflichten der Sachverständigen

Sachverständige sind zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung ihrer Prüftätigkeit verpflichtet. Sie dürfen nur solche Aufgaben übernehmen, die sie fachlich und organisatorisch beherrschen und bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Sachverständige haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu bewahren.

Sachverständige haben ein Verzeichnis über durchgeführte Prüfungen zu führen und dieses der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.

Sachverständige müssen jeden Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses, ihres Geschäftssitzes sowie die Beendigung ihrer Prüftätigkeit der ermächtigenden Stelle unverzüglich mitteilen.

Sachverständige haben sich eigenverantwortlich über den technischen Fortschritt und die Anpassung des Regelwerkes fortzubilden.

Sachverständige dürfen ihre Ermächtigung nicht für andere Zwecke nutzen. Dies gilt insbesondere für Prüfungen, die nicht dem Umfang der Ermächtigung entsprechen.

 

6.8 Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird durch die ermächtigende Stelle widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass

  1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht vorhanden waren,
  2. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
  3. die Anforderungen der Verfahrensordnung der ermächtigenden Stelle nach 6.1 nicht mehr erfüllt sind,
  4. Prüfungen nicht nach dem DGUV Grundsatz 315-390 durchgeführt werden,
  5. eine zuverlässige Erfüllung der Obliegenheiten von Sachverständigen im Sinne der Verfahrensordnung nicht mehr gewährleistet ist oder
  6. die Prüftätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

Die Ermächtigung wird auch bei Verstoß gegen die Pflichten der Sachverständigen nach Abschnitt 6.7 widerrufen.

Inkrafttreten

Dieser DGUV Grundsatz 315-390 "Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik" tritt am 01.07.2021 in Kraft. Er ersetzt die bisherige Fassung mit dem Titel "Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios", Stand April 2009.