§ 21
Krane mit elektrisch schaltenden Notendhalteinrichtungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Kranen
mit elektrisch schaltenden Notendhalteinrichtungen die Bewegungsbereiche
nur voll ausgenutzt werden, wenn den Notendhalteinrichtungen Betriebsendschalter
vorgeschaltet sind.