(1) Die Führer der Umschlaggeräte dürfen Container mit Spreadern erst anheben, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass die Twist-Locks des Spreaders verriegelt sind.
(2) Bei Spreadern mit handbetätigten Twist-Locks darf der Anschläger das Zeichen zum Anheben erst geben, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass die Twist-Locks verriegelt sind.
(3) Bei Spreadern mit handbetätigten Twist-Locks darf der Anschläger nach dem Absetzen der Last das Zeichen zum Anheben des Spreaders erst geben, wenn er sich vergewissert hat, dass die Twist-Locks entriegelt sind.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Spreader, bei denen die Twist-Locks vom Anschläger über Funk gesteuert werden.