§ 55
Bordeigene Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bordeigene
Lastaufnahme- und Anschlagmittel nur verwendet werden, wenn zuvor
festgestellt worden ist, dass
- an Bord ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle
vorliegen, aus denen der Nachweis der Betriebssicherheit, die
Tragfähigkeit und die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen
hervorgehen
und
- die betreffenden Lastaufnahme- und Anschlagmittel keine
auffälligen Mängel aufweisen.