(1) Der Unternehmer darf bordeigene Krane und Ladebäume zum Verziehen und Lösen von Lasten nur einsetzen, wenn eine selbsttätige Lastmomentbegrenzung vorhanden ist und durch Umlenkblöcke der senkrechte Zug zur Hebeeinrichtung gewährleistet bleibt.
(2) Der Unternehmer darf bordeigene Winden ohne selbsttätige Lastmomentbegrenzung zum Verziehen und Lösen von Lasten nur einsetzen, wenn die Ladeseile nicht über die am Ladebaum befestigten Blöcke geführt sind und die zum Umlenken der Ladeseile benötigten Blöcke so bemessen und befestigt sind, dass die möglichen Kräfte aufgenommen werden können.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Land- und Schwimmkranen auf dem Schiff festsitzende Lasten nicht losgerissen werden. Dies gilt nicht für das Freiziehen von Containern aus schiffseigenen Führungen mit Container-Kranen.