(1) Vor Beginn von Bauarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. Unter den Begriff "Anlagen" fallen z. B. elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Behälter, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen.
(2) Sind Anlagen nach Absatz 1 vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden.
(3) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 die Bauarbeiten sofort unterbrochen werden. Versicherte haben bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 ihren Aufsichtführenden unverzüglich zu verständigen.
(4) Ist für die Versicherten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern und/oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden.