§ 60
Unregelmäßigkeiten


(1) Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Beschäftigten führen können, insbesondere bei

– plötzlich steigenden Wasserzuflüssen,

– Veränderung am Gebirge,

– Auftreten schädlicher Gase,

– Antreffen von Versorgungsleitungen,

– Ausfall der Energieversorgung,

– Schäden an elektrischen Anlagen oder Kabeln,

– Ausfall der Belüftung,

– Ausfall der Wasserhaltung,

ist die Bohrung sofort von allen Personen zu verlassen.

(2) Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Die Arbeiten dürfen erst nach dessen Anweisung wieder aufgenommen werden.

Die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft und die Zucker-Berufsgenossenschaft haben die §§ 47 bis 60 nicht übernommen.