(1) Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Beschäftigten führen können, insbesondere bei
– plötzlich steigenden Wasserzuflüssen,
– Veränderung am Gebirge,
– Auftreten schädlicher Gase,
– Antreffen von Versorgungsleitungen,
– Ausfall der Energieversorgung,
– Schäden an elektrischen Anlagen oder Kabeln,
– Ausfall der Belüftung,
– Ausfall der Wasserhaltung,
ist die Bohrung sofort von allen Personen zu verlassen.
(2) Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Die Arbeiten dürfen erst nach dessen Anweisung wieder aufgenommen werden.
Die Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft und die Zucker-Berufsgenossenschaft haben die §§ 47 bis 60 nicht übernommen.