§ 49
c) Ausnahmen für Schienenlaufkatzen



(1) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:

  1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,
  2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen nicht begehbaren Gebäude- und Anlageteilen, wenn die Quetsch- und Scherstellen durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet sind.

(2) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem 1. Januar 1957 in Betrieb waren, gelten ferner nicht:

  1. § 4,
  2. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum Führerhaus als Treppe.