(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leinenwurfgeräte nur von einem Versicherten betätigt werden.
(2) Der Versicherte nach Absatz 1, der Arbeiten mit Leinenwurfgeräten durchführt, muss – in Wurfrichtung gesehen – hinter dem Leinenbehälter stehen. Die Leine muss vom Behälter zur Rakete vor dem Körper geführt werden.
(3) Der Versicherte nach Absatz 1, der Arbeiten mit Leinenwurfgeräten durchführt, muss das Leinenwurfgerät so halten, dass sich die Leine nicht am Gerät verhaken und er von den Treibgasen nicht getroffen werden kann. Er darf das Gerät nicht in Kopfhöhe halten.
(4) Der Unternehmer hat vor dem Einsatz von Leinenwurfgeräten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Versicherte während des Einsatzes nicht in die Flugschneise gelangen können.
(5) Das Leinenwurfgerät darf nicht betätigt werden, solange sich Versicherte in der Flugschneise aufhalten.