

F. Zusätzliche Bestimmungen für Industriekanonen
§ 28
Aufstellung
Industriekanonen müssen mit ihrem Gestell standsicher und
so aufgestellt werden, dass Versicherte durch den Rückstoß
nicht gefährdet werden können. Die Mündung der
Kanone muss unverrückbar auf das Ziel ausgerichtet sein.